Verbraucher Pfändung: Jetzt dringend auf P-Konto umstellen
Personen mit gepfändetem Konto könnten im Januar 2012 plötzlich ohne Bargeld dastehen. Grund sind Änderungen beim Pfändungsschutz, die dann in Kraft treten. Betroffen davon sind all jene Gepfändeten, die noch kein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) besitzen. Das P-Konto wird 2012 für diesen Personenkreis quasi zur Pflicht - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Die Gepfändeten müssen sich deshalb darum kümmern, einen Pfändungsschutz auf ihrem Konto einzurichten. Und das geht nur durch die Umwandlung in ein P-Konto, das alle Banken und Sparkassen anbieten müssen - ohne Extrakosten.
Alle Gepfändeten ohne P-Konto müssen sich kümmern
Die betroffenen Gepfändeten lassen sich in zwei große Gruppen unterteilen: Empfänger von Sozialleistungen und Bezieher von Arbeitseinkommen. Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Grundsicherung oder Rente hatten bisher 14 Tage Zeit, die Sozialleistungen vom Konto abzuheben, bevor das Geld für die Pfändung gesperrt wurde. Diese Frist ist mit dem Jahreswechsel weggefallen.
Bezieher von Arbeitseinkommen mussten sich vom Vollstreckungsgericht einen Pfändungsfreibetrag eintragen lassen, über den sie auf ihrem Girokonto verfügen konnten. Diese Bescheide waren entweder bis Jahresende befristet oder veraltet. Das Bundesjustizministerium ist hier nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen der Ansicht, dass die Bescheide unwirksam wurden.
Erhöhung des Freibetrags oft umständlich
Auf dem P-Konto ist automatisch ein Beitrag von 1028,89 Euro vor der Pfändung geschützt. Insoweit ist die Umstellung unproblematisch. Schwierig wird es aber, wenn höhere Beträge geschützt werden sollen, zum Beispiel bei bestehenden Unterhaltspflichten. Hier würde es eigentlich reichen, die entsprechenden Sozialbescheide bei der Bank vorzulegen. Doch dabei kommt es zu Schwierigkeiten.
Pamela Wellmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sagte t-online.de, viele Banken akzeptierten die Sozialbescheide nicht und verlangten sogenannte Musterbescheinigungen, die beispielsweise von Schuldnerberatungen ausgestellt werden. "Das Gesetz ist kompliziert und regelt nicht genau, welcher Nachweis anerkannt werden muss", sagte Wellmann. Die Informationen seien außerdem noch nicht bei allen Banken bis zum letzten Mitarbeiter durchgedrungen. Darüberhinaus sei der betreffende Kundenkreis bei einigen Banken unbeliebt, sodass oft kein Interesse an einer einfachen Handhabung bestehe.
Die Jagd nach den Bescheinigungen
Die Betroffenen sollten sich deshalb auf einen Marathon von Pontius zu Pilatus einstellen, bis sie alle notwendigen Papiere zusammen haben. Vor allem gepfändete Bezieher von Arbeitseinkommen dürften laut Wellmann Probleme haben: "Familienkassen bescheinigen in der Regel nur das Kindergeld, Sozialleistungsträger nur für ihre Klienten, Arbeitgeber kennen das Gesetz oft nicht oder haben Angst vor Haftung. Außerdem spricht man seinen Arbeitgeber nicht immer gern darauf an."
Blieben noch Anwälte, die Gebühren nehmen, oder anerkannte Schuldnerberatungsstellen. Doch die seien oft überfüllt oder stellten die Bescheinigungen ebenfalls nur für Klienten aus, die bereits in der Beratung sind. Letzte Station seien die Gerichte, erklärte Wellmann: "Aber dort verlangt man wegen der gesetzlich festgelegten Subsidiarität, dass man es nachweislich zuerst woanders versucht hat." Weniger Handlungsbedarf haben lediglich Personen, denen erst im Verlauf des Jahres 2012 eine Pfändung droht. Sie haben vier Wochen Zeit für die Umwandlung des Kontos.
Böse Überraschung im Januar 2012
Nach Wellmanns Einschätzung wurden bis Jahresende nicht alle betreffenden Konten umgewandelt. Zahlreiche Personen mit laufenden Pfändungen dürften deshalb nun eine böse Überraschung erleben. Wenn das Konto nicht in ein P-Konto umgewandelt und der entsprechende Extra-Freibetrag eingetragen wurde, können die Kontoinhaber dann nämlich nicht mehr über das Guthaben verfügen.
Sie können kein Bargeld abheben, die Miete nicht überweisen - und auch Lastschriften werden nicht mehr ausgeführt. Wellmann rät den Betroffenen deshalb, rasch aktiv zu werden und das Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, muss es zunächst auf ein Einzelkonto umgestellt werden, denn das P-Konto ist nur für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem darf jede Person nur ein P-Konto führen. Als Nachweis dafür gibt es einen Eintrag bei der Schufa und anderen Auskunfteien.
P-Konto ohne Extrakosten
Das P-Konto ist oft mit Leistungseinschränkungen verbunden - so gibt es beispielsweise keinen Überziehungsrahmen. Höhere Gebühren dürfen die Banken und Sparkassen für das P-Konto aber nicht verlangen, da sie die Leistungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften erbringen müssen. Mehrere Finanzinstitute haben deshalb schon Abmahnungen von Verbraucherschützern akzeptiert. War das Girokonto bisher kostenlos, können für das P-Konto aber bei einigen Banken sehr wohl Gebühren anfallen.
Erst kürzlich hat das Landgericht Bremen gesonderte Gebühren für das P-Konto untersagt (Az.: 1 - O - 737/11). Die beklagte Bank hatte 7,50 Euro pro Monat für das Pfändungsschutzkonto verlangt. Das war zwar genauso viel wie für ein normales Konto. Dort konnte der Preis jedoch durch verschiedene Treueboni gesenkt werden. Ein Weg, der den P-Konto-Kunden verschlossen blieb.