Wohnungsgröße Kleiner als angegeben: Muss der Mieter trotzdem zahlen?
Was tun, wenn die Wohnung in Wahrheit viel kleiner ist als angegeben? Kann der Mieter die Erhöhung umgehen? Ein aktuelles BGH-Urteil zeigt, dass nicht in jedem Fall Geld zurückverlangt werden kann.
Mieter können an eine Mieterhöhung gebunden sein, obwohl ihre Wohnung in Wirklichkeit ein gutes Stück kleiner ist als vom Vermieter zugrunde gelegt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit veröffentlichtem Beschluss entschieden. Demnach ist die höhere Miete trotz falscher Rechengrundlage zumutbar, solange sie unter der ortsüblichen Vergleichsmiete bleibt.
Mieter in Dresden wollte sein Geld zurück
In dem Fall hatte ein Mieter aus Dresden innerhalb von sechs Jahren vier Mieterhöhungen akzeptiert. Erst 2013 zweifelte er das erste Mal an, dass seine Wohnung tatsächlich – wie vom Vermieter angegeben – knapp 114 Quadratmeter groß ist. Im Mietvertrag stand keine Wohnfläche. Später stellte ein Sachverständiger fest, dass die Wohnung nur gut 102 Quadratmeter misst. Der Vermieter hatte die Erhöhungen jeweils auf die Quadratmeterzahl gestützt.
Nach einem früheren BGH-Urteil können Mieter die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen, wenn ihre Wohnung in Wahrheit deutlich kleiner ist. Der Dresdner Mieter wollte mehr als 6.000 Euro zurück.
Nicht jede Miete wird zurückgezahlt
Das Geld ist aber weg. Auch unter Berücksichtigung der wahren Fläche liege die Quadratmetermiete immer noch unter der in Dresden üblichen, entschieden die Richter. Die anderen Bedingungen für eine rechtmäßige Mieterhöhung seien ebenfalls erfüllt. Die Richter gehen deshalb davon aus, dass der Vermieter die höhere Miete bei Widerstand auch vor Gericht hätte durchsetzen können. (Az. VIII ZR 234/18)
- Nachrichtenagentur dpa