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Keine Gesetzeslücke: Mietpreisbremse gilt auch für möblierte Wohnungen


Keine Gesetzeslücke
Mietpreisbremse gilt auch für möblierte Wohnungen

Von dpa
15.07.2019Lesedauer: 2 Min.
Immer mehr Vermieter in Großstädten vermieten ihre Wohnung möbliert.Vergrößern des Bildes
Immer mehr Vermieter in Großstädten vermieten ihre Wohnung möbliert. Die Mietpreisbremse lässt sich damit aber nicht immer umgehen. (Quelle: Martin Schutt./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Immer mehr Wohnungen in Großstädten und Ballungszentren werden möbliert vermietet. Viele Vermieter gehen offenbar davon aus, damit könne die Mietpreisbremse umgangen werden, erläutert der Deutsche Mieterbund (DMB).

Allerdings ist das ein Irrtum: Die Regel gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Wohnung möbliert oder unmöbliert vermietet wird. Laut DMB gibt es davon nur folgende Ausnahmen: Wenn die möblierte Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird, zum Beispiel als Ferienwohnung.

Oder wenn es sich um ein möbliert vermietetes Zimmer innerhalb der Vermieterwohnung handelt. Bei der Anmietung einer normalen möblierten Wohnung gilt die Mietpreisbremse, so dass der Vermieter in der Regel nicht mehr fordern darf als die ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent.

Allerdings ist es oft recht schwierig, die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine möblierte Wohnung festzustellen. Die Mietspiegel weisen mitunter Zuschläge für Einbauschränke oder ähnliches Mobiliar aus. In der Regel beziehen sich die dort angegebenen Durchschnittsmieten aber auf die unmöblierte Wohnung.

Wird eine Wohnung vollständig möbliert vermietet, ist deshalb auf die Vergleichsmiete laut Mietspiegel ein Zuschlag zu berechnen. Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach dem Gebrauchswert der Möbel und damit nach dem Zeitwert. Im Zweifel sollten Mieter bei der Anmietung, spätestens aber wenn sie sich auf die Mietpreisbremse berufen wollen, Auskunft vom Vermieter hinsichtlich der Anschaffungskosten und des Anschaffungszeitpunktes des Mobiliars verlangen.

Die meisten Gerichte gehen bei der Berechnung des Zuschlags von einem zehnjährigen Abschreibungszeitraum für die Möblierung und einem monatlichen Abschreibungssatz von zwei Prozent des Zeitwerts aus. Bei einer 10.000 Euro teuren Möblierung wären das bei funkelnagelneuen Möbeln 200 Euro Zuschlag. Sind die Möbel schon zwei Jahre alt, beträgt der Zuschlag 160 Euro im Monat.

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