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Der Vermieter kann Kosten für Gartenpflege auf Mieter übertragen


Umlagefähigen Kosten
Dürfen Gemeinschaftsgärten als Nebenkosten abgerechnet werden?

Von dpa
02.05.2017Lesedauer: 1 Min.
In einem Haus wächst GeldVergrößern des Bildes
Darf der Vermieter den Garten als Betriebskosten abrechnen? (Quelle: maxsattana/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Gemeinschaftsgärten werden in der Regel durch den Vermieter gepflegt. Die Kosten hierfür werden als Betriebskosten auf die Mieter übertragen. Das gilt selbst dann, wenn kein Mieter den Garten nutzen darf. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Angesetzt werden dürfen hierbei die Kosten für das Rasenmähen, das Unkrautjäten, das Beschneiden von Sträuchern und Bäumen, das Wässern des Gartens, die Entsorgung der Gartenabfälle sowie die Pflege und Reparatur der Gartengeräte. Die Umgestaltung des Gartens oder das Pflanzen neuer Bäume gehört jedoch nicht zu den umlagefähigen Kosten, es sei denn, kranke Bäume müssen beseitigt und entsorgt werden. Dann zählen die Kosten für eine Ersatzbepflanzung zur Gartenpflege.

Wenn die Nutzung des Gartens jedoch nur einem einzelnen Mieter vertraglich eingeräumt worden ist, wird diesem in der Regel auch die Gartenpflege übertragen. Er ist dann hierfür verantwortlich und muss auch die Kosten tragen. Falls ihm von dem Vermieter keine Gartengeräte zur Verfügung gestellt werden, muss der Mieter diese sich auf eigene Kosten beschaffen. Nur wenn der Vermieter vertraglich eine bestimmte Gestaltung und Pflege des Gartens vorgibt, muss er die hierfür erforderlichen Gerätschaften auch zur Verfügung stellen.

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