Mietrecht Mietrecht: Vermieter muss rechtzeitig die Heizung anstellen
Der Vermieter muss im Herbst rechtzeitig die Heizung anstellen, dass sieht das deutsche Mietrecht vor. Wird es draußen kalt und die Wohnung kühlt auf unter 20 Grad ab, muss die Heizung laufen. Tut sie das nicht, darf die Miete gekürzt werden, erläutert der Mietverein München.
Die Verpflichtung gelte jedoch nicht rund um die Uhr: Ausreichend sei es, wenn die Räume von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr geheizt werden können. Grundsätzlich müssen in Wohnungen zwischen 20 und 22 Grad erreicht werden können - das seien aber nur Orientierungspunkte. Nachts reiche eine Zimmertemperatur von 18 Grad aus.
Nach Angaben des Mietvereins ist in vielen Mietverträgen eine Heizperiode festgelegt, die üblicherweise am 1. Oktober beginnt.
Bei Heizungsausfall die Hausverwaltung informieren
Fällt die Heizung aus oder bringt sie nicht eine solche Leistung, sollten Mieter den Vermieter oder die Hausverwaltung informieren. "Am besten per Telefon, man kann einen Brief hinterherschicken", rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Der Vermieter müsse dann dafür sorgen, dass die Heizungsanlage wieder anspringt.
Solange das nicht der Fall ist, dürfen Mieter die Miete kürzen. Der Umfang der Kürzung bemisst sich danach, wie kalt es draußen ist: Herrschen in der Wohnung nur noch 15 Grad, dürfen Mieter die Zahlungen deutlich mindern, und zwar laut Ropertz je nach Wetterlage um 50 bis 70 Prozent.
Gerichte entscheiden Einzelfälle
Entscheidend sind beim Thema Heizen immer die genauen Umstände - im Zweifel urteilen die Gerichte.