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Vorsicht Falle: Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf


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Der Experte antwortet
Spekulationssteuer: Fallstrick beim Immobilienverkauf


Aktualisiert am 28.10.2019Lesedauer: 2 Min.
Miniaturhäuser auf Geldscheinen: Beim Verkauf einer Immobilie geht es um Geld – manchmal auch um das des Immobilienbesitzers.Vergrößern des Bildes
Miniaturhäuser auf Geldscheinen: Beim Verkauf einer Immobilie geht es um Geld – manchmal auch um das des Immobilienbesitzers. (Quelle: begsteiger/imago-images-bilder)
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Ein Haus ist für viele eine Anschaffung fürs Leben. Doch das gilt nicht immer. Oft werden Immobilien wieder verkauft. Achtet man dabei nicht auf den richtigen Zeitpunkt, kann der Verkauf teuer werden.

Der sechste Teil unserer Leserumfrage zum Thema Baufinanzierung beschäftigt sich mit der Spekulationssteuer, die bei einer privaten Veräußerung einer Immobilie oder eines Grundstücks fällig werden kann.

Spekulationsfrist: Liegen zwischen dem Erwerb und dem Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie weniger als zehn Jahre, fällt Spekulationssteuer an. Die Ausnahme: Der Verkäufer hat die Immobilie zumindest in den beiden Jahren vor der und bis zur Veräußerung selbst bewohnt.

Leserfrage: Ich habe ein Grundstück geerbt. Ist es richtig, dass bei einem Verkauf durch mich keine Spekulationssteuer anfällt, da der Erwerb des Grundstücks durch den Erblasser mehr als 20 Jahre zurückliegt?

Mathias Breitkopf: Ja, das ist richtig. Wenn das Grundstück schon lange im Familienbesitz ist, fällt beim Verkauf keine sogenannte Spekulationssteuer an. Denn Erben gelten als Rechtsnachfolger und nicht als Käufer. Die oft als Spekulationssteuer bezeichnete Steuer fällt laut dem Einkommenssteuergesetz bei privaten Veräußerungsgeschäften an, also etwa bei dem Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie – allerdings nur, wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Wenn ein Grundstück zehn Jahre nach dem Kauf veräußert wird, entfällt die Besteuerung der Einnahmen. Wird das Grundstück oder Haus vor dem Ablauf von zehn Jahren verkauft, muss der Verkaufsgewinn versteuert werden. Wenn Sie das Haus aber zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, gelten etwas andere Regeln (siehe nächste Frage).

Spekulationssteuer: Auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften fällt in der Regel Spekulationssteuer an. Maßgeblich sind § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte) und § 23 (Private Veräußerungsgeschäfte) des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Höhe berechnet sich nach dem Wertgewinn zwischen Kauf und Verkauf sowie dem individuellen Steuersatz des Grundstück- oder Immobilienbesitzers.

Leserfrage: Wie sieht es aus, wenn ich auf einem geerbten Grundstück ein Mehrfamilienhaus baue und die Wohnungen unmittelbar nach Baufertigstellung verkaufe? Beginnt die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt des Baubeginns / Baubeendigung neu oder gilt der Zeitpunkt des früheren Grundstückskaufs?

Mathias Breitkopf: Beim Verkauf eines neu gebauten Hauses auf dem Grundstück wird die Steuer anfallen. Wenn Sie das Haus aber im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, muss keine Steuer gezahlt werden. Grundsätzlich gilt: Bevor Sie sich zum Verkauf entschließen, sollten Sie sich eingehend bei Ihrem Steuerberater informieren. Auch wenn Sie bauen wollen, um zu verkaufen, ist eine umfassende steuerrechtliche Beratung sinnvoll.

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Mathias Breitkopfcoremedia:///cap/blob/content/86511962#data ist Leiter Privatkundengeschäft bei Interhyp und für mehrere Niederlassungen zuständig. Der ausgewiesene Finanzierungsexperte beantwortet die Fragen der t-online.de-Leser. (Foto: Interhyp/Annette Hornischer)

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