Urteil Arbeit von Heimkindern zählt nicht für die Rente
Sie musste im Kinderheim arbeiten, bekommt jetzt aber dafür keine Rente. Am Fall einer 63-Jährigen entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg, dass ehemaligen Heimkindern die dort geleistete Arbeit nicht als Beitragszeit für die Rente angerechnet wird.
Geklagt hatte eine Frau, die von 1964 bis 1971 im Kinderasyl Gundelfingen an der Donau untergebracht war. Dort habe sie an sechs Tagen pro Woche täglich sechs bis acht Stunden in der Hauswirtschaft und in der Wäscherei gearbeitet. Sie hatte argumentiert, im Heim "Zwangsarbeit" im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses geleistet zu haben, was nicht als bloße erzieherische Maßnahme gewertet werden könne. Das wollte sie bei der Rente berücksichtigt sehen.
Die Richter in Stuttgart gaben jedoch der Deutschen Rentenversicherung Recht, die das anders sah (Az.: L 8 R 1262/16).
Gericht: "Erziehung durch Arbeit" war damals üblich
Nach damaliger Anschauung sei das Prinzip der Erziehung durch Arbeit vorherrschend gewesen, hieß es zur Begründung. "Heimkinder standen nicht in einem auf den freien Austausch von Arbeit und Lohn gerichteten Verhältnis." Was die Klägerin während der Unterbringung etwa an Kleidung, Essen oder auch Taschengeld bekommen habe, sei nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu werten.