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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Frag t-online Einmalauszahlung bei der Betriebsrente: Muss ich Steuern zahlen?
Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Einmalzahlung bei der Betriebsrente – muss ich Steuern zahlen?
Betriebsrenten sind für viele Sparer im Alter eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rente. Bei Steuern und Sozialabgaben auf die spätere Auszahlung kommt es auf die genaue Art der Betriebsrente und auf das Datum des Vertrags an.
Eine t-online-Leserin erwartet zeitnah eine Einmalzahlung aus einer Pensionskasse, wobei der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen wurde. Sie möchte wissen, ob sie Steuern auf die Auszahlung entrichten muss.
Bei Altverträgen genau hinsehen
Die t-online-Leserin hat einen sogenannten Altvertrag. Er wurde vor dem Stichtag 1.1.2005 geschlossen. An jenem Tag trat das sogenannte Alterseinkünftegesetz in Kraft. Seitdem werden Rentenbezüge nachgelagert besteuert, also erst in der Auszahlungsphase. Dagegen können Auszahlungen aus Verträgen vor 2005 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Dabei kommt es darauf an, wie Beiträge in der Einzahlungsphase versteuert wurden.
- Bei Verträgen vor 2001 ist die Situation eindeutig. Hier galt für Beiträge eine Pauschalbesteuerung von 20 Prozent nach Paragraf 40b EStG in der alten Fassung. Die Steuer war damit abgegolten, die spätere Einmalzahlung steuerfrei.
- Bei Verträgen, die zwischen 2001 und Ende 2004 geschlossen wurden, überließen manche Arbeitgeber den Mitarbeitern die Wahl, Beiträge bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei einzuzahlen (nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG). In diesem Falle ist die spätere Einmalzahlung zu versteuern. Alternativ konnten sie auch die Pauschalbesteuerung von 20 Prozent wählen, um später eine steuerfreie Einmalzahlung zu realisieren.
Da der Vertrag der t-online-Leserin aus dem Jahr 2003 stammt, sind also beide Varianten denkbar. Experten empfehlen, in die Vertragsbedingungen zu schauen und zu kontrollieren, wie die Beiträge versteuert wurden. Wer sich nicht sicher ist, kann auch beim Versicherer nachfragen.
Steuervorteil nur bei Einmalzahlung
Wichtig: Die Steuerfreiheit bei manchen Altverträgen gilt nur für die Einmalzahlung. Würde die Leserin eine monatliche Rente wählen, müsste sie diese anteilig mit ihrem Einkommensteuersatz versteuern. Dabei hängt dieser sogenannte Ertragsanteil vom Alter bei Renteneintritt ab: Würde die Leserin zum Beispiel mit 67 in Rente gehen, müsste sie 17 Prozent ihrer monatlichen Betriebsrente versteuern.
Sieht der Vertrag im Falle der Einmalzahlung die Steuerfreiheit vor, wäre sie im Vergleich zur monatlichen Rente die bessere Wahl.
Achtung bei den Sozialabgaben
Seit 2004 müssen Sparer mit Altverträgen bei einer Direktversicherung oder Pensionskasse auf ihre Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, und zwar den vollen Satz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag. Im Falle der Einmalzahlung werden die Beiträge über zehn Jahre gestreckt. Weil Sparer – anders als bei Neuverträgen – auch in der Ansparphase Beiträge an die Krankenkasse gezahlt haben, spricht man auch von "Doppelverbeitragung".
Eine Neuerung aus dem Jahr 2020 entlastet Betriebsrentner jedoch: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen nur auf den Teil der Betriebsrente an, der den Freibetrag in Höhe 187,50 Euro (Stand: 2025) übersteigt. Bei einer Einmalzahlung werden Sozialbeiträge fällig, wenn die Auszahlungssumme geteilt durch 120 mehr als 187,50 Euro ergibt. Man erhebt Sozialbeiträge also auf eine auf zehn Jahre kalkulierte "fiktive" Betriebsrente.
- Eigene Recherche
- Hintergrundgespräch mit der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.
- aba-online.de: "Nachgelagerte Besteuerung"
- finanztip.de: "Direktversicherung: Vorsorgen mit der Lebensversicherung vom Chef"
- finanztip.de: "Betriebsrente: Das meiste aus der bAV herausholen"