BAföG BAföG Einkommensverordnung: kein BAföG nach dem Gießkannenprinzip
Wollen Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen, muss ein Bedarf für die Unterstützung bestehen, den sie nachweisen müssen. Dieser verringert sich, wenn Sie eigene Einnahmen bzw. Einkommen aus anderen Quellen erzielen. Das eigene Einkommen wird auf Ihren BAföG-Satz angerechnet. Aus Ihrem Bedarf und dem eigenen Einkommen ergibt sich der tatsächliche Betrag, der Ihnen monatlich ausgezahlt wird. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick, wie Ihr Bedarf und Ihr eigenes Einkommen behandelt werden.
BAföG Einkommensverordnung - So errechnen Sie, wie viel Ihnen im Monat zusteht
Das BAföG, Bundesausbildungsförderungsgesetz, gewährt eine individuelle Förderung der Ausbildung. Ihr BAföG-Satz ergibt sich aus Ihrem persönlichen Bedarf und eventuellen eigenen Einkommen. Der Bedarf besteht aus folgenden Aspekten:
- dem Grundbedarf, dessen Höhe sich nach der Ausbildungsart und -stätte richtet
- einer Wohnpauschale für alle, die an Hoch-, Fachhochschulen und Akademien studieren. Deren Höhe bemisst sich nur daran, ob Sie während der Ausbildung bei den Eltern oder auswärts wohnen. Wie hoch Ihre Miete tatsächlich ist, hat keinen Einfluss auf diesen Pauschalbetrag.
- einem Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn Sie die Beiträge zu diesen Versicherungen selbst bezahlen und nicht mehr familienversichert sind.
- einem Kinderbetreuungszuschlag, falls sie während des Studiums eigene Kinder versorgen
BAföG Einkommensverordnung anrechenbare sonstige Einnahmen
Von dem ermittelten Bedarf müssen Sie nun Ihre Einkünfte abziehen. Sie erhalten nur dann BAföG in voller Höhe, wenn Ihr eigenes Einkommen neben dem Ihrer Eltern und Ihres Partners nicht zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes ausreicht. Grundsätzlich sind neben den Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz auch die sonstigen Einnahmen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG anzurechnen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind. Sie sind in der BAföG Einkommensverordnung detailliert aufgelistet. Achten Sie unbedingt darauf, ob in Ihrem Fall Ausnahmevorschriften oder Freibeträge greifen.
Anzurechnen sind neben dem Einkommen der Eltern grundsätzlich:
1. Leistungen der sozialen Sicherung u.a. nach dem Sozialgesetzbuch, Mutterschutzgesetz sowie Unterhalts- und Versorgungsrecht. Im Einzelnen sind es Eltern-, Kranken- Mutterschafts- und Übergangsgelder, Entgeltersatzleistungen, Eingliederungshilfen, Unterhaltshilfen u.Ä.
2. „Weitere Einnahmen“ ergeben sich nach dem Wehrsold-, Zivildienst- und Bundesgrenzschutzgesetz sowie aus Abfindungen nach dem Einkommenssteuergesetz.
3. Einkünfte und Zuschläge, falls Sie für internationale Organisationen oder als diplomatischer und konsularischer Vertreter anderer Staaten tätig sind.