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Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag: Arbeitsrecht für Arbeitnehmer


Gesetzlich oder vereinbart
Diese Kündigungsfristen gelten bei Arbeitsverträgen

Von t-online, cho

Aktualisiert am 13.03.2023Lesedauer: 2 Min.
Eine Chefin reicht einer Mitarbeiterin ein Dokument (Symbolbild): Im Arbeitsvertrag können andere Kündigungsfristen vereinbart sein als das Arbeitsrecht vorsieht.Vergrößern des Bildes
Eine Chefin reicht einer Mitarbeiterin ein Dokument (Symbolbild): Im Arbeitsvertrag können andere Kündigungsfristen vereinbart sein als das Arbeitsrecht vorsieht. (Quelle: Christin Klose/dpa)
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Wer heute einen Job beginnt, wird diesen wahrscheinlich nicht bis zur Rente durchziehen. Doch auch wenn Wechsel des Arbeitgebers inzwischen häufiger vorkommen: Dabei gilt es trotzdem Regeln zu beachten.

Ob eine lange Kündigungsfrist gut oder schlecht ist, hängt ganz von der Perspektive ab: Wird man gekündigt, kann sie helfen, rechtzeitig einen neuen Job zu finden, will man hingegen selbst das Unternehmen verlassen, kann es manchmal nicht schnell gut gehen.

Doch welche Kündigungsfristen gelten überhaupt für Arbeitsverhältnisse? Wovon hängt ihre Dauer ab? Und was gilt, wenn sich Arbeits- und Tarifvertrag widersprechen? Hier finden Sie Antworten.

Wie lange ist die Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis?

Das kommt darauf an, ob sich die Kündigungsfrist aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergibt. Verweist der Arbeitsvertrag auf das Gesetz oder ist dort nichts geregelt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Ist ein Tarifvertrag anwendbar, gelten die dort vereinbarten Fristen, sofern diese für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Welche Kündigungsfrist gilt laut Gesetz?

Nach § 622 BGB gelten für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer Kündigungsfristen von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Achtung: Vier Wochen bedeuten genau 28 Tage.

Für den Arbeitnehmer bleibt diese Kündigungsfrist grundsätzlich immer bestehen. Will der Arbeitgeber kündigen, verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit (mehr dazu hier).

In der Probezeit gelten sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Kündigungsfristen von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB).

Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
0 bis 6 Monate (Probezeit) 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats
2 Jahre 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
5 Jahre 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
8 Jahre 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
10 Jahre 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
12 Jahre 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
15 Jahre 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
20 Jahre 7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Welche Kündigungsfrist steht im Arbeitsvertrag?

Es ist üblich und zulässig, im Arbeitsvertrag verlängerte Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer zu vereinbaren. Unzulässig wäre hingegen eine kürzere Kündigungsfrist als gesetzlich vorgesehen. Die Kündigungsfrist darf für den Arbeitnehmer zudem nie länger sein als für den Arbeitgeber.

Ausnahmen gelten für Aushilfen, die nicht länger als drei Monate angestellt sind, und in Kleinbetrieben mit höchstens 20 Mitarbeitern: Die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen darf dann zu jedem beliebigen Tag erfolgen.

Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass sich die Kündigungsfrist automatisch mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit auch für Arbeitnehmer verlängert – analog zur gesetzlichen Regelung für Arbeitgeber. Außerdem können individuell auch weniger Kündigungsendtermine vereinbart werden. Das heißt: Statt zum Monatsende kann der Vertrag regeln, dass die Kündigung nur zum Quartalsende möglich ist.

Gut zu wissen: Alle Regeln beziehen sich auf die ordentliche Kündigung. Bei einer außerordentlichen Kündigung gibt es keine Frist. Daher nennt man sie auch fristlose Kündigung. Mehr dazu lesen Sie hier.

Welche Kündigungsfristen gibt es in Tarifverträgen?

Tarifverträge können sowohl längere als auch kürzere Kündigungsfristen vorsehen als im Gesetz festgelegt. Sollten sich die Regelungen im Tarif- und Arbeitsvertrag allerdings widersprechen, gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Regel – sofern beide Seiten tarifgebunden sind (§ 4 Abs. 3 TVG).

Konkret bedeutet dieses sogenannte Günstigkeitsprinzip, dass normalerweise die längere Kündigungsfrist wirksam ist. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es für den Arbeitnehmer wichtiger ist als für den Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten wird. Ist unklar, welche Regelung günstiger ist, gilt die Vereinbarung im Tarifvertrag.

Verwendete Quellen
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