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Kündigungsfrist berechnen – so geht's | Beispiele für Arbeitnehmer


Arbeitsvertrag
Kündigungsfrist richtig berechnen – so geht's

Von t-online, cho

Aktualisiert am 21.03.2023Lesedauer: 3 Min.
Eine Frau sitzt am Schreibtisch (Symbolbild): Für Arbeitnehmer ist die gesetzliche Kündigungsfrist immer gleich lang.Vergrößern des Bildes
Eine Frau sitzt am Schreibtisch (Symbolbild): Für Arbeitnehmer ist die gesetzliche Kündigungsfrist immer gleich lang. (Quelle: Sam Edwards/getty-images-bilder)

Eine Kündigung sollte nicht nur gut überlegt, sondern auch wirksam sein. Dafür müssen Sie die Kündigungsfrist richtig berechnen. So geht's.

Egal, ob Sie als Angestellter Ihren Job wechseln oder als Chef einem Mitarbeiter kündigen – halten Sie dabei die Kündigungsfrist nicht ein, trennen sich die Wege doch nicht. Wir zeigen Ihnen, für wen welche Frist gilt, ab wann die Zeitspanne läuft und geben Beispiele für die korrekte Berechnung.

Wie lang ist die Kündigungsfrist, wenn ich selber kündige?

Für Arbeitnehmer beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, sobald sie länger als sechs Monate im Unternehmen angestellt sind (§ 622 BGB). In der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist lediglich zwei Wochen (mehr dazu hier).

Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist festgelegt, gilt diese. Eine kürzere wäre hingegen unwirksam. Ist Ihr Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden, gelten die dort vereinbarten Fristen – aber nur, wenn Sie für Sie als Arbeitnehmer günstiger sind. Lesen Sie hier mehr dazu, was Arbeitnehmer bei Kündigungen beachten sollten.

Wie berechne ich die Kündigungsfrist als Arbeitnehmer?

Egal, ob für Sie als Arbeitnehmer die gesetzliche oder eine vereinbarte Kündigungsfrist gilt, Berechnungsgrundlage ist immer das Datum, an dem die Kündigung beim Arbeitgeber eingeht – nicht das Datum Ihres Kündigungsschreibens.

Dieser Tag zählt aber selbst noch nicht mit in die Berechnung der Kündigungsfrist (§ 187 ff. BGB). Die Zeitspanne beginnt also erst am darauffolgenden Tag zu laufen. Sonn- und Feiertage werden dabei wie ganz normale Arbeitstage mitgezählt. Der Tag, an dem die Kündigung zugeht, entspricht also dem Wochentag, an dem die Frist endet.

  • Beispiel: Nehmen wir an, für Sie als Arbeitnehmer gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats und Sie wollen Ihr Arbeitsverhältnis zu Donnerstag, dem 15. Juni 2023, kündigen. Dann muss die Kündigung spätestens am Donnerstag, 18. Mai 2023, Ihrem Arbeitgeber zugehen. Andernfalls ist die Kündigung erst zum 30. Juni 2023 wirksam.

Kündigungsfrist von einem Monat

Gilt für Sie eine Kündigungsfrist, die sich statt nach Wochen nach Monaten berechnet, entsprechen sich beim Zugangstag und dem Tag des Fristendes nicht die Wochentage, sondern die Kalendertage.

  • Beispiel: Nehmen wir an, Ihre Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats und Sie wollen wieder zu Donnerstag, dem 15. Juni 2023, kündigen. Dann muss Ihre Kündigung spätestens am Montag, 15. Mai 2023, Ihrem Arbeitgeber zugegangen sein.

Kündigungsfrist von drei Monaten

Bei einer mehrmonatigen Frist verlängert sich die Spanne entsprechend. Gilt beispielsweise ein dreimonatige Kündigungsfrist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, hätte Ihre Kündigung Ihren Arbeitgeber schon am 15. März 2023 erreichen müssen, um zum 15. Juni 2023 zu kündigen.

Kündigungsfrist zum Monats- oder Quartalsende

Manche Arbeitsverträge sehen auch Kündigungsfristen ausschließlich zum Monatsende oder gar Quartalsende vor. Um zum 30. Juni 2023 kündigen zu können, müssten Ihr Kündigungsschreiben bei einer einmonatigen Kündigungsfrist also spätestens am 30. Mai 2023 Ihren Arbeitgeber erreichen. Der 31. Mai 2023 wäre dafür bereits zu spät, da der Mai einen Tag kürzer ist als der Juni.

In diesem Fall wäre die Kündigung bei einer Frist zum Monatsende erst am 31. Juli 2023 gültig, bei einer Frist zum Quartalsende sogar erst am 30. September 2023.

Wie berechne ich die Kündigungsfrist als Arbeitgeber?

Im Prinzip genauso wie als Arbeitnehmer (siehe oben), nur dass für Arbeitgeber möglicherweise eine andere Ausgangslage gilt. Denn anders als für Arbeitnehmer verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber automatisch, sobald seine Angestellten länger als zwei Jahre bei ihm beschäftigt sind.

Statt der vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gilt beispielsweise nach zwei Jahren eine einmonatige Frist zum Ende des Kalendermonats, nach fünf Jahren steigt sie auf zwei Monate zum Ende des Kalendermonats. Lesen Sie hier, wie sich die Fristen je nach Betriebszugehörigkeit verlängern.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • personio.de: "Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber berechnen"
  • Rechtsanwaltskanzlei Croset: "Kündigungsfrist berechnen bei Kündigung des Arbeitsvertrags"
  • AfA Rechtsanwälte: Kündigungsfristenrechner
  • Gabler Wirtschaftslexikon
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