Handballer klagt Meniskusschaden bei Profisportler kann Berufskrankheit sein
Stuttgart/Berlin (dpa/tmn) - Erleidet ein Profihandballer einen Innenmeniskusschaden im Kniegelenk, kann das als Berufskrankheit gelten. Die Anerkennung führt dazu, dass Erkrankte Leistungen der Unfallversicherung erhalten. Auf ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az: L 8 U 1828/19) verweist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Geklagt hatte in dem Fall ein Handballspieler, der unter anderem in der Bundesliga spielte. Seine Karriere endete Mitte 2015. Im September 2016 beantragte er, einen langjährigen Meniskusschaden als Berufskrankheit anzuerkennen.
Mindestens zweijährige Ausübung der belastenden Tätigkeit?
Für die Anerkennung muss grundsätzlich geprüft werden, ob ein Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung feststellbar ist und ob die schädigende Einwirkung ursächlich für die Erkrankung ist.
Im Falle des Profihandballers lehnte die Berufsgenossenschaft eine Anerkennung ab. Er habe zwar eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit als Handballspieler ausgeübt. Eine mehrjährige, zumindest zweijährige Ausübung der belastenden Tätigkeit liege aber nicht vor.
Da der Kläger wöchentlich rund 20 Stunden im Handball tätig war, hätte sich diese belastende Tätigkeit laut Berufsgenossenschaft auf mindestens 3200 Stunden in zwei Jahren belaufen müssen. Im relevanten Zeitraum habe der Handballer aber lediglich versicherte Trainings- und Wettkampfzeiten im Umfang von 1776 Stunden absolviert.
Trainings- und Spielzeiten nicht mit Arbeitsschicht vergleichbar
Das Landessozialgericht stellte fest, dass der Innenmeniskusschaden eine Berufskrankheit ist. Beim Handballsport würden die Kniegelenke überdurchschnittlich belastet. Der Handballer sei zum Zeitpunkt der erstmalig nachgewiesenen Innenmeniskusschädigung im Juli 2004 bereits drei Jahre und daher mehrjährig überdurchschnittlich meniskusbelastend als versicherter Profihandballer tätig gewesen.
Die verlangte Mindestbelastungsdauer von 3200 Stunden entbehrt laut Gericht sowohl einer gesetzlichen als einer wissenschaftlichen Grundlage. Der professionell betriebene Handballsport führe auf Profiniveau zu deutlich höheren Belastungsspitzen. Daher dürfe die geringere Dauer des Spiel- und Trainingsbetriebs eines Profisportlers nicht mit achtstündigen Schichten sonstiger Arbeitnehmer in Relation gesetzt werden.