An- und Abmeldung Darf der Chef die Arbeitszeiten im Homeoffice kontrollieren?
Gütersloh (dpa/tmn) - "Guten Morgen!" - "Kurze Pause" - "Bin im Feierabend": So ähnlich sieht das derzeit in vielen Unternehmenschats aus, wenn sich die Beschäftigten von zu Hause zur Arbeit an- oder abmelden. Muss da jeder mitmachen?
"Prinzipiell hat der Arbeitgeber Anspruch darauf, zu erfahren, von wann bis wann ein Arbeitnehmer arbeitet", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Und auch im Homeoffice sind die Arbeitszeiten nicht entgrenzt: Beschäftigte können in der Regel nicht einfach dann arbeiten, wann es ihnen am besten passt. "Die Arbeitnehmer sind auch zu Hause an die betriebsüblichen Zeiten gebunden", so Schipp.
Wenn der Arbeitgeber wissen will, wann die Beschäftigten mit der Arbeit beginnen und wann sie wieder in den Feierabend gehen, könne er also zum Beispiel durchaus verlangen, dass sie das jeweils per Mail oder in einem unternehmensinternen Chat kommunizieren. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, müssen Arbeitgeber für solche technischen Vorgaben aber dessen Zustimmung einholen. Im Zweifel müssen die genauen Regeln in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden.
"Daneben spielt auch noch ein dritter Punkt eine Rolle", ergänzt Schipp. So hat der Europäische Gerichtshof 2019 entschieden, dass Arbeitszeiten eigentlich durch technische Vorgaben kontrolliert werden müssen. "Es gibt Arbeitsschutzbestimmungen und die müssen auch überprüfbar sein, da kann es auch um den Schutz vor Selbstausbeutung gehen", so der Anwalt.
In Deutschland sei noch nicht final entschieden, ob diese EU-Entscheidung in Form eines eigenen Gesetzes umgesetzt werden müsse. Laut Schipp deutet sich aber an, dass es einen Gesetzesentwurf zur Zeiterfassung geben soll. "Und darunter fällt dann auch das Homeoffice", so Schipp.
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.