Zahlung offen Kritik an Arbeitgeber rechtfertigt keine Kündigung
Düsseldorf/Berlin (dpa/tmn) - Richtet ein Mitarbeiter wegen einer ausstehenden Zahlung eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Personalabteilung, ist dies kein Kündigungsgrund. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde massive Vorwürfe enthält.
Das entschied das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 8 Sa 483/19), informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im konkreten Fall ging es um einen Straßenbahnfahrer. Nach einem Unfall war er arbeitsunfähig. Im Dezember 2018 verlangte er von seinem Arbeitgeber die Zahlung von 200 Euro für Mehrarbeit aus dem Jahr 2017, die der Arbeitgeber auch zusagte.
Als die Zahlung ausblieb und der Mann selbst mit einem Anruf bei der Personalabteilung nichts ausrichten konnte, schrieb er eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Personalabteilung sei verpflichtet, ihm seine Bezüge auszuzahlen. Sie würden sie jedoch veruntreuen und sich somit strafbar machten. Im April zahlte sein Arbeitgeber letztendlich - und kündigte ihm.
Die Kündigungsschutzklage des Mannes war erfolgreich. Schon das Arbeitsgericht befand, dass die Kündigung unwirksam sei. Auch die Berufung beim Landesarbeitsgericht blieb erfolglos. Da dem Mitarbeiter der ausstehende Betrag über einen längeren Zeitraum nicht gezahlt worden sei, habe er Anlass gehabt, sich zu beschweren. Das habe er auch über eine Dienstaufsichtsbeschwerde tun dürfen.
In der Tat dürfe ein Mitarbeiter Vorgesetzte nicht wider besseres Wissen einer Straftat beschuldigen. Hier jedoch sei deutlich gewesen, dass der Mann nur wertend seine Unzufriedenheit mit der verzögerten Zahlung ausgedrückt habe. Das Arbeitsverhältnis endete in einem Vergleich, der Arbeitnehmer erhielt eine Abfindung.