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Coca-Cola muss Edeka nun doch nicht beliefern: Einstweilige Verfügung aufgehoben


Streit um Einkaufspreise
Coca-Cola muss Edeka nun doch nicht beliefern

Von dpa
Aktualisiert am 29.09.2022Lesedauer: 2 Min.
Coca-Cola-Flaschen im Supermarkt (Symbolbild): Zwischen dem Getränkeriesen und Edeka schwelt schon länger ein Streit um Einkaufskonditionen.Vergrößern des Bildes
Coca-Cola-Flaschen im Supermarkt (Symbolbild): Zwischen dem Getränkeriesen und Edeka schwelt schon länger ein Streit um Einkaufskonditionen. (Quelle: IMAGO/Martin Wagner)
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Der Streit zwischen Coca-Cola und Edeka geht weiter: Das Landgericht Hamburg erlaubt dem Getränkehersteller, die Lieferungen zu stoppen.

Im Streit zwischen dem Getränkehersteller Coca-Cola und Edeka um Einkaufspreise hat der Lebensmittelhändler den Kürzeren gezogen. Das Landgericht Hamburg hob am Donnerstag die einstweilige Verfügung vom 8. September auf und wies in seinem Urteil die Edeka-Forderung nach einem Lieferstopp-Verbot zurück.

Edeka kündigte an, nach Prüfung der Urteilsbegründung über weitere rechtliche Schritte zu entscheiden. Coca-Cola zeigte sich zufrieden mit der Gerichtsentscheidung.

Edeka lieferte keine ausreichenden Beweise

Nach Ansicht der für Handelssachen zuständigen Kammer hat Edeka nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die von Coca-Cola geforderten Preise erheblich von denjenigen abweichen, die sich bei einem wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden.

Dafür reiche der von Edeka mit Blick auf einen Coca-Cola-Wettbewerber angestellte Vergleich der prozentualen Preiserhöhungen und der Vergleich mit der Preisentwicklung von Bier und Biermixgetränken nicht aus.

Keine besondere Dringlichkeit

Außerdem fehle es an dem sogenannten Verfügungsgrund, das heißt an einer ganz besonderen Dringlichkeit für den Lebensmittelhändler, die es rechtfertigen würde, Coca-Cola zur Fortsetzung der Belieferung zu den bisherigen Konditionen zu zwingen.

Denn während Coca-Cola bei der weiteren Belieferung zu den bisherigen Konditionen keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung hätte, könnte Edeka einen mutmaßlich missbräuchlich überhöhten Preis im Nachhinein sehr wohl zurückfordern, erklärte der Gerichtssprecher.

Gericht hatte zunächst anders entschieden

Anfang September hatte das Gericht bei Erlass der einstweiligen Verfügung die Sachlage noch anders gesehen und Coca-Cola einen Lieferstopp untersagt (mehr dazu hier). Der Getränkehersteller hatte zuvor die Belieferung von Deutschlands größtem Lebensmittelhändler eingestellt, weil Edeka Forderungen nach höheren Preisen zurückgewiesen hatte.

Damals hatte das Gericht angenommen, dass Coca-Cola mit der Preisvorgabe und deren Durchsetzung mithilfe eines Lieferstopps eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze und ein kartellrechtswidriges Verhalten an den Tag lege.

Edeka: Inflation nur vorgeschobenes Argument

"Von dieser Bewertung sind wir nach wie vor überzeugt", sagte ein Edeka-Sprecher. Edeka stehe seit Monaten in harten Verhandlungen mit der Markenartikelindustrie und prüfe jede Preiserhöhung sehr genau. "Viele der vorgebrachten Preiserhöhungsforderungen beruhen nicht auf echten Kostensteigerungen." Stattdessen werde der Verweis auf die allgemeine Inflation als willkommenes Argument genutzt, um die eigene Gewinnmarge weiter zu verbessern, sagte der Sprecher.

Coca-Cola zeigte sich dagegen zufrieden. "Die Behauptung der Edeka, dass die Preiserhöhung unzulässig beziehungsweise unverhältnismäßig sei, wurde damit entkräftet und zurückgewiesen", sagte die für Rechtsfragen zuständige Vizepräsidentin Andrea Weckwert.

Coca-Cola sieht Urteil als richtungsweisend

Aus Sicht von Coca-Cola ist die Gerichtsentscheidung für künftige Preisverhandlungen richtungsweisend. Dazu gehöre auch, dass Hersteller Produkte nur an Kunden liefern, die die jeweils gültigen Preise anerkennen – genauso wie der Handel für sich in Anspruch nehme, Produkte aus dem Sortiment zu nehmen, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen.

Ähnlich argumentiert der Markenverband. "Es ist ebenso essenziell wie selbstverständlich, dass die Belieferung eine aktuelle Einigung von Lieferanten und Käufern über den Kaufpreis voraussetzt", sagte Hauptgeschäftsführer Christian Köhler.

Kommt diese nicht zustande, ist es nach Ansicht des Verbands notwendige Konsequenz, dass keine Belieferung erfolgen kann. Entsprechend verwundert sei die Interessenvertretung über die erste Entscheidung des Gerichts gewesen. Doch das habe das Landgericht nun wieder geradegerückt.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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