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Auch Privathaushalte müssen sich auf Gas-Rationierungen einstellen


Bundesnetzagentur
Auch Privathaushalte müssen Gas-Rationierungen fürchten


Aktualisiert am 05.09.2022Lesedauer: 2 Min.
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Ein Privatpool im Garten eines Einfamilienhauses (Symbolbild): Schon jetzt dürfen Pools nicht mehr mit Gas beheizt werden. (Quelle: via www.imago-images.de)

Im Falle einer Gasmangellage könnten auch Privathaushalte zum Gassparen gezwungen werden. Besonders träfen Rationierungen aber eher andere Abnehmer.

Die Speicher füllen sich, die Temperaturen sind warm, der Gasverbrauch niedrig. Und doch ist nicht ausgeschlossen, dass diesen Winter einige Kunden in Deutschland kein Gas mehr bekommen. Der Grund: Im Falle einer Gasmangellage dürfte die Bundesnetzagentur bestimmen, wer noch mit Gas beliefert wird und wer zugunsten anderer Abnehmer verzichten muss.

Lange ließ sich die Behörde dabei nicht festnageln, wer genau davon betroffen wäre. Bis jetzt. Erstmals hat die Netzagentur am Montag eine Definition für verschiedene Begriffe vorgelegt, die in der Diskussion um Zuteilungen eine wichtige Rolle spielen – und zugleich erklärt: Auch Privathaushalte müssten schlimmstenfalls auf einen Teil ihres Komforts verzichten.

Grundsätzlich, so die Bonner Behörde, unterscheide das Energiewirtschaftsgesetz zwischen geschützten und nicht geschützten Gaskunden. Die geschützten Gaskunden werden im Falle einer Gasmangellage bevorzugt. Ihnen würde zuletzt der Gashahn zugedreht – ein Fall, der aber als recht unwahrscheinlich gilt, da sich allein über das Abklemmen der nicht geschützten Kunden genug Gas sparen lassen sollte.

Geschützte Gaskunden sind nach der neuen Definition der Netzagentur:

  • Privathaushalte;
  • Gasabnehmer, die maximal 500 Kilowattstunden pro Stunde und nicht mehr als 1.500 Megawattstunden pro Jahr verbrauchen. Das sind zum Beispiel kleinere und mittlere Unternehmen aus dem Gewerbe, dem Handel oder dem Dienstleistungssektor;
  • Wärmekraftwerke, die Haushaltskunden beliefern, zum Beispiel Blockheizkraftwerke;
  • Fernwärmeanlagen, die nicht auf andere Brennstoffe umsteigen können und für die Beheizung der geschützten Gaskunden sorgen;
  • Gasabnehmer, die "grundlegende soziale Dienste" anbieten.

Zu den grundlegenden sozialen Diensten wiederum zählen nach einer Beispielliste der Netzagentur die folgenden Einrichtungen:

  • Kindergärten, Schulen und Hochschulen;
  • Krankenhäuser, medizinische Versorgungszentren und Arztpraxen;
  • Strom- und Wasserversorger, Abwasserbeseitiger und Müllabfuhr;
  • Alten- und Pflegeheime;
  • Polizei, Feuerwehr, Gefängnisse, THW und Rettungsdienste, Nato- und Bundeswehreinrichtungen;
  • Öffentliche Verwaltung.

Nicht geschützt Gaskunden sind demnach alle Abnehmer, die nicht in dieser Liste genannt sind. Gemeint damit ist vor allem die Wirtschaft, also Industrieunternehmen und mittelgroße Firmen, die mehr als 1.500 Megawattstunden pro Jahr verbrauchen.

Allerdings, so heißt es in dem Papier der Netzagentur, gibt es in beiden Gruppen Ausnahmen von der Regel. So dürfte es etwa durchaus Großkunden aus der Industrie geben, die weiter Gas bekämen, etwa wenn sie "lebenswichtige" Produkte herstellen, zum Beispiel Arzneien, die sich nicht importieren lassen. Weitere Beispiele, eine konkrete Liste mit Firmen, die kein Gas mehr bekämen, gab die Netzagentur nicht bekannt.

Umgekehrt gelte aber genauso: "Geschützte Kunden genießen keinen absoluten Schutz." Im Krisenfall sollen geschützte Verbraucher wie Privathaushalte oder auch Schulen demnach auf den "Komfort"-Anteil ihres Gasbezuges verzichten.

Nicht geschützt sei etwa der Gasbezug, um private Pools zu heizen, für die schon jetzt ein entsprechendes Verbot gilt, oder um eine Sauna zu Hause zu betreiben. Weitere Beispiele nennt das Papier nicht. Zugleich betonte die Behörde, dies bedeute nicht, dass die Betroffenen ihren Gasbezug einstellen müssten.

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