EuGH-Gutachter Deutsches Leistungsschutzrecht ist nicht anwendbar
Im Streit um das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverlage droht den Medienunternehmen eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof. Der zuständige EuGH-Gutachter hält das deutsche Gesetz aufgrund einer Formalität für nicht anwendbar.
Das vor fünf Jahren eingeführte deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger wackelt in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der zuständige Generalanwalt Gerard Hogan sprach sich am Donnerstag in seinem Schlussantrag dafür aus, dass die Vorschriften nicht angewendet werden dürfen. Der Grund: Die Bundesregierung hatte es im Jahr 2013 versäumt, die EU-Kommission vor der Einführung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht folgt oft der Einschätzung des Gutachters, entscheidet manchmal aber auch anders.
Das Leistungsschutzrecht verbietet es Suchmaschinen wie Google, Teile von Pressebeiträgen außer einzelne Wörter oder kleinste Passagen ohne Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen.
Der EU-Generalanwalt Gerard Hogan musste zunächst einmal abwägen, ob es sich beim Leistungsschutzrecht (LSR) um eine "technische Vorschrift, die speziell auf einen Dienst in der Informationsgesellschaft abzielt" handelt. In diesem Fall ist eine vorherige sogenannte "Notifizierung" notwendig.
Hogan kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die strittigen Vorschriften speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen. "Folglich dürften mangels einer Notifizierung dieser nationalen Vorschriften an die Kommission die neuen deutschen Urheberrechtsbestimmungen von den deutschen Gerichten nicht angewandt werden", resümierte er. Wann das Gericht sein Urteil verkündet, blieb offen.
Der Streit war im Mai 2017 vom Berliner Landgericht an das EuGH verwiesen worden. In dem Verfahren verlangt die Verwertungsgesellschaft VG Media Schadenersatz von Google. Die VG Media vertritt dabei etliche Presseverlage in Deutschland, darunter Axel Springer, Handelsblatt, Funke und Dumont. Die VG Media argumentierte bisher, das Leistungsschutzrecht sei keine technische Vorschrift im Sinne der Info-Richtlinie und es habe keine Notifizierungspflicht bestanden.
Eine Entscheidung des EuGH, dass eine Notifizierung notwendig gewesen wäre, würde einen Schlussstrich unter das aktuellen LSR setzen, betonte Daniel Kendziur, Urheberrechtler bei der Kanzlei Simmons & Simmons, als das Verfahren an den Gerichtshof ging. "Angesichts der vorherrschenden Meinung, dass eine Notifizierung nicht nachgeholt werden kann, müsste neu erlassen und neu notifiziert werden."
Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage war am 1. August 2013 in Kraft getreten. Im August 2014 erteilten etliche Verlage innerhalb der VG Media eine "Gratiseinwilligung" an Google, weil sie sonst nicht mehr mit Snippets dargestellt worden wären. Im Gesetz heißt es, "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" dürften von Suchmaschinen frei verwendet werden. Darüber, wie lang ein "Snippet" nach dieser Formulierung sein kann, gibt es nach wie vor Debatten.
"Es wäre höchst bedauerlich, wenn ein formelles Versäumnis der Bundesregierung dazu führen würde, dass diese großen und vor allem aktuellen Anstrengungen vergeblich waren", erklärten die Aufsichtsräte der VG Media, Christian DuMont Schütte, Aufsichtsratsvorsitzender der DuMont Mediengruppe GmbH & Co. KG, und Eduard Hüffer, Geschäftsführer der Aschendorff Medien GmbH & Co. KG am Donnerstag. "Die Verlegerverbände vertrauen darauf, dass die Richter alle Argumente noch einmal gründlich abwägen", hieß es vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger.
- Nachrichtenagenturen dpa, AFP