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Versicherung kündigen – auf die Kündigungsfrist achten


Achtung: 30. September
Versicherung kündigen – auf die Kündigungsfrist achten

Von t-online, sm

Aktualisiert am 09.09.2019Lesedauer: 4 Min.
Kündigung von Verträgen: Bei einem Kündigungsschreiben gilt es einiges zu beachten. Zudem sollte immer eine Bestätigung über den Erhalt der Kündigung eingefordert werden.Vergrößern des Bildes
Kündigung von Verträgen: Bei einem Kündigungsschreiben gilt es einiges zu beachten. Zudem sollte immer eine Bestätigung über den Erhalt der Kündigung eingefordert werden. (Quelle: Stadtratte/getty-images-bilder)
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Sind Versicherte mit ihrem Vertrag unzufrieden, können sie in der Regel kündigen. Wie die Kündigung abläuft, hängt jedoch von Fristen und der jeweiligen Police ab. Bei vielen Versicherungen läuft die Frist am 30. September ab.

Wer eine Versicherung abgeschlossen hat, will meist einen langfristigen Schutz für sich oder seinen Besitz. Aber was, wenn die Leistungen doch nicht dem entsprechen, was man sich wünscht? Wenn die Beiträge erhöht werden oder die Mitarbeiter schlicht unfreundlich sind? Dann bleibt Verbrauchern oft nur übrig, ihren Vertrag zu kündigen.

Wann Versicherung kündigen – Kündigungsfrist beachten

In der Regel können die meisten Versicherungen zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Oft gilt dafür eine Frist von drei Monaten – wie bei den Sachversicherungen. Das heißt: Spätestens drei Monate vor dem Ende des Versicherungsjahres muss die Kündigung beim Versicherer eingegangen sein.

In der Kfz-Versicherung ist es meist nur ein Monat zum Ende des Versicherungsjahres. Häufig ist hier das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Gekündigt werden muss hier also meist bis zum 30. November.

Lebensversicherungen können in der Regel jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Versicherungsperiode umfasst ein Jahr bei einmaliger Beitrags- und Jahreszahlung. Ansonsten betragen die Fristen entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr oder ein halbes Jahr.

Kündigungsfrist 30. September

  • Haftpflichtversicherung
  • Hausratversicherung
  • Wohngebäudeversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Unfallversicherung

Kündigungsfrist 30. November

  • Kfz-Versicherungen

Ist der nächstmögliche Kündigungstermin bekannt, sollte dieser in dem Schreiben auch benannt werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, kann folgende Formulierung Abhilfe schaffen: "Sollte der Kündigungszeitpunkt ein anderer sein, kündige ich den Vertrag zu diesem Zeitpunkt."

Verbraucher, die in Bezug auf die Frist unsicher sind, können ihre Kündigung auch generell offen formulieren: "Hiermit kündige ich meinen Versicherungsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt."

Wichtig: Das Versicherungsjahr muss nicht identisch sein mit dem Kalenderjahr. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Angaben hierzu finden sich meist in den Versicherungsverträgen.

Vertragsbedingungen – die Mindestlaufzeit beachten

Viele Versicherungen werden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen. Das ist zum Beispiel bei Ansparprodukten zur finanziellen Absicherung im Alter der Fall – wie Lebensversicherungen oder Modelle der privaten Rentenversicherung. Laufzeiten von 20 oder 30 Jahren sind hier eher die Regel als die Ausnahme. Eine vorzeitige Kündigung der langlaufenden Verträge sollten die Kunden aufgrund der damit verbundenen Kosten genau abwägen. Eine Alternative: Prüfen, ob die Versicherung – wie zum Beispiel im Fall einer privaten Rürup-Rentenversicherung – beitragsfrei gestellt werden kann.

Bei Sachversicherungen sieht es anders aus. Mit dem Versicherungsvertragsgesetz, das im Januar 2008 in Kraft trat, wurde die gesetzliche Mindestlaufzeit bei der Hausrat-, Rechtschutz- oder auch Unfallversicherung von fünf auf drei Jahre reduziert. Das heißt, die Versicherungspolicen können zwar eine kürzere Laufzeit aber keine längere als drei Jahre aufweisen.

Das Recht auf Widerruf nach Vertragsabschluss

Nach dem Vertragsabschluss haben Verbraucher das Recht auf Widerruf. Damit haben sie die Möglichkeit, recht schnell wieder aus unerwünschten Verträgen zu kommen. Bei den meisten Policen haben Versicherte 14 Tage nach Erhalt der Versicherungsunterlagen Zeit, einen Widerruf zu erklären. Bei Lebensversicherungen beträgt die Widerrufsfrist sogar 30 Tage.

Das kann zum Beispiel hilfreich sein, wenn jemand versehentlich bei einer Online-Reisebuchung eine Versicherung "mitgekauft" hat. Wurden die Kunden nicht auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen, können sie auch noch nach Ablauf der 14-Tagesfrist kündigen.

Wie die Versicherung kündigen – die richtige Form

Verbraucher können ihre Versicherung wie jeden anderen Vertrag kündigen. Das kann entweder in Form einer ordentlichen Kündigung oder auch als außerordentliche Kündigung erfolgen.

Die Kündigung erklären Verbraucher am besten schriftlich – per Brief, E-Mail oder Fax. Bei der Kündigung per E-Mail sollten Versicherungsnehmer darauf achten, mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist zu kündigen. Kommt keine Bestätigung, können Versicherte immer noch eine Kündigung per Brief nachschieben.

Bei einer Kündigung per Brief hat der Versicherte – im Gegensatz zur Kündigung per E-Mail oder per Fax – üblicherweise kein Nachweis über den Absendetag in der Hand. Maßgeblich ist hier aber auch nicht, wann Versicherte den Brief abschicken. Entscheidend ist das Datum, an dem die Versicherung die Kündigung erhält. Aus diesem Grund sollten Versicherte die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versenden.

Wichtig: Lassen Sie sich die Kündigung und das Kündigungsdatum von Ihrem Versicherer bestätigen – egal in welcher Form die Kündigung erfolgte. Dann können Sie sicher sein, dass Sie die Beiträge nicht mehr zahlen müssen. Rechtlich sind die Versicherer allerdings nicht dazu verpflichtet, eine Kündigungsbestätigung auszustellen.

Außerordentliche Kündigung – wann dies möglich ist

Sowohl die Versicherungen als auch die Versicherungsnehmer können Verträge außerordentlich kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall bei Sachversicherungen möglich. Hier greift das Sonderkündigungsrecht.

Eine außerordentliche Kündigung kann auch ausgesprochen werden, wenn der versicherte Gegenstand verkauft wurde – wie zum Beispiel bei einem Auto. Hier sollte das Verkaufsdatum auch das Enddatum des Versicherungsvertrages sein.

Auf der anderen Seite können Versicherte außerordentlich kündigen, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht, aber die Leistung oder das versicherte Risiko nicht mehr bestehen.

Wichtig: Achten Sie beim Wechsel der Versicherung darauf, keine Lücke im Versicherungsschutz zu riskieren.

Versicherungswechsel – worauf zu achten ist

Bei einem Versicherungswechsel sollten sich Verbraucher rechtzeitig um den neuen Versicherungsschutz kümmern. So sollte bei besonders wichtigen Policen, wie zum Beispiel der privaten Haftpflichtversicherung, darauf geachtet werden, dass die neue Versicherung nahtlos an die alte anknüpft. Bei Krankenversicherungen hat der Gesetzgeber hier schon vorgesorgt: Aus einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung kommen Versicherte nur heraus, wenn sie nachweisen, dass sie weiterhin innerhalb des gesetzlichen Mindestschutzes versichert sind.

Wohngebäudeversicherungen können Verbraucher ebenfalls nicht einfach so kündigen. Zumindest der Versicherungsschutz gegen Feuer ist nur kündbar, wenn das Haus nachweislich schuldenfrei ist oder die Gläubiger eingewilligt haben.

Versicherungsangebote vergleichen

Beim Einholen neuer Versicherungsangebote sollten die Versicherungsnehmer darauf achten, nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen. Denn: Für Versicherte ist ein Wechsel nur sinnvoll, wenn bei gleich guten Vertragsbedingungen ein günstigerer Beitrag herausspringt. Bevor Versicherte existenzielle Verträge kündigen, sollten sie sicherstellen, dass sie auch woanders einen guten Versicherungsschutz bekommen.

Übrigens: Oftmals kann der Versicherer frei entscheiden, ob er einen Kunden versichert oder nicht – eine Aufnahmepflicht gibt es nur selten. Kündigen Sie also nicht, wenn Sie noch kein anderes Angebot vorliegen haben.

Verwendete Quellen
  • Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
  • Bund der Versicherten (BDV)
  • Verbraucherzentrale Bundesverband
  • Nachrichtenangentur dpa
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