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Wichtiges Urteil: Rad löst sich nach Wechsel – wer hat Schuld?


Wichtiges Urteil
Rad löst sich nach Wechsel: Wer hat Schuld?

Von t-online, mab

Aktualisiert am 02.10.2024Lesedauer: 2 Min.
Radwechsel in der Werkstatt: Kunden dürfen darauf vertrauen, dass die Radmuttern nach 50 Kilometern Fahrt fest sitzen.Vergrößern des Bildes
Radwechsel in der Werkstatt: Kunden dürfen darauf vertrauen, dass die Radmuttern nach 50 Kilometern Fahrt fest sitzen. (Quelle: Panthermedia/imago-images-bilder)

Wer seine Reifen in der Werkstatt montieren lässt, vertraut darauf, dass alles fachgerecht gemacht wird. Zu Recht? Dazu gibt es ein wichtiges Urteil.

Kurz zusammengefasst:

  • Werkstatt haftet bei Radverlust nach Reifenwechsel.
  • Kunden müssen Radmuttern nicht selbst nachziehen oder kontrollieren.
  • Hinweise der Werkstatt entbinden nicht von ihrer Haftung.

Nach dem Reifenwechsel weisen Werkstätten auf das Nachziehen der Radmuttern hin. Doch welche Folgen hat es, wenn diese Empfehlung nicht befolgt wird und es dadurch zu einem Unfall kommt?

Urteil: Werkstatt haftet zu 100 Prozent

In einem Fall vor dem Oberlandesgericht München ging es genau um diese Frage: Wer haftet, wenn ein gelöstes Rad zu einem Unfall führt? Ein Autofahrer hatte seine Sommerreifen in einer Werkstatt montieren lassen. Nach rund 100 Kilometern auf der Autobahn löste sich das linke Hinterrad und führte zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden. Der Autofahrer verlangte von der Werkstatt Schadenersatz, da der Radwechsel nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, insbesondere die Radmuttern nicht richtig angezogen worden seien.

In erster Instanz entschied das Landgericht München II, dass die Werkstatt zu 70 Prozent und der Kunde zu 30 Prozent hafte, da es seine Pflicht gewesen sei, die Radmuttern zu überprüfen. Der Autofahrer ging in Revision.

Kunde darf auf fachgerechten Radwechsel vertrauen

Das Oberlandesgericht München entschied in der Berufung, dass den Kunden in diesem Fall kein Mitverschulden trifft. Nach einem fachgerechten Reifenwechsel und ohne konkrete Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Montage dürfe der Kunde darauf vertrauen, dass die Radmuttern nach 50 Kilometern Fahrt fest sitzen. Daran ändert auch ein Hinweis auf der Rechnung oder ein Aufkleber nichts.

Das Urteil des Oberlandesgerichts München besagt, dass Werkstätten die Verantwortung für die Kontrolle ihrer Arbeit nicht auf den Kunden abwälzen dürfen, um eine Mithaftung zu vermeiden. Der Kunde darf nicht gezwungen werden, die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung nochmals zu überprüfen oder selbst tätig zu werden, um etwaige Mängel zu beseitigen, um einer Mithaftung zu entgehen.

Werkstatt bleibt in der Pflicht

Der Hinweis auf der Werkstattrechnung auf das Nachziehen der Radmuttern hebt nicht die Haftung der Werkstatt für eventuelle Fehler auf. Sollte sich ein Rad nach dem Werkstattbesuch lösen, bleibt die Werkstatt haftbar.

Allerdings: Wenn der Kunde nach dem Reifenwechsel Unregelmäßigkeiten im Fahrverhalten feststellt, aber die Radmuttern nicht nachziehen lässt, kommt ein Mitverschulden in Betracht.

Verwendete Quellen
  • adac.de: Radmuttern nachziehen: Wer haftet bei einem Unfall?
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