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Köln: Wie Insassen der JVA Ossendorf bei der Bundestagswahl wählen


JVA Ossendorf
Bundestagswahl: Wie Inhaftierte wählen können

Von dpa, t-online
29.01.2025 - 13:02 UhrLesedauer: 2 Min.
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Hinter einem Zaun und Stacheldraht sind Fenster der Justizvollzugsanstalt (JVA) im Stadtteil Ossendorf zu sehen (Symbolbild): Auch hier wird im Februar gewählt. (Quelle: Marius Becker/dpa/Archiv/dpa)
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Die JVA Ossendorf hat Platz für 1.135 Inhaftierte. Auch diese dürfen am 23. Februar bei der Bundestagswahl ihre Stimmen abgeben – aber wie?

Am 23. Februar wird in Deutschland gewählt, doch nicht alle Menschen können am Wahlsonntag zur Wahlurne gehen, etwa Menschen, die in Haft sind. Die Justizvollzugsanstalt (JVA) Ossendorf hat Platz für 1.135 Inhaftierte, 276 weibliche Gefangene (davon 37 im offenen Vollzug) und 859 männliche Gefangene. Insgesamt sind in NRW derzeit 14.000 Menschen inhaftiert, wie ein Sprecher der Landesjustizvollzugsdirektion auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa mitteilt. Das Wahlrecht ermöglicht Inhaftierten seit 1957 an Bundestagswahlen teilzunehmen.

"Teilnahme an Wahl trägt zur Wiedereingliederung bei"

"Wir ermöglichen unseren Inhaftierten nicht nur die Teilnahme an Wahlen, wir ermutigen sie auch zur Wahrnehmung ihres Wahlrechts", sagte Justizminister Benjamin Limbach (Grüne). "Die Teilnahme an einer demokratischen Wahl trägt zur Wiedereingliederung bei, denn die Inhaftierten können erleben, dass jede Stimme das gleiche Gewicht hat – auch von ihnen", so der Minister weiter.

Doch nicht alle der knapp 14.000 inhaftierten Menschen sind wahlberechtigt – das liegt allerdings nicht etwa an ihren Verbrechen, sondern hat dieselben Gründe wie außerhalb der Mauern und richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des 12. Paragrafen im Bundeswahlgesetz. "Demnach sind alle Deutschen wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind", teilt der Sprecher der Landesjustizvollzugsdirektion mit.

Wahlrechtsausschluss nur in Extremfällen

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sei nur, wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Laut der Webseite der Bundeswahlleiterin gelte das für zwei bis maximal fünf Jahre und passiert aber nur in wenigen Fällen, wie:

  • Vorbereitung eines Angriffskrieges und Hochverrat gegen den Bund
  • Landesverrat und Offenbarung von Staatsgeheimnissen
  • Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
  • Wahlbehinderung und Fälschung von Wahlunterlagen
  • Abgeordnetenbestechung
  • Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln oder sicherheitsgefährdender Nachrichtendienste

Nach Angaben der Landesjustizvollzugsdirektion gab es zwischen 2018 und 2023 keinen solchen Fall in NRW. Erfüllen die Insassen die sonstigen Kriterien, können sie – sofern sie im offenen Vollzug sind – am 23. Februar persönlich im Wahllokal der Gemeinde wählen gehen. Im geschlossenen Vollzug hingegen besteht nur die Option der Briefwahl. "Das Wahlgeheimnis ist dabei gewährleistet, denn Wahlbriefe sind von der Postkontrolle ausgenommen", betont der Sprecher.

Linke sieht Probleme bei der Umsetzung

Die Linkspartei in NRW verweist jedoch auf häufige Probleme, gerade bei der Briefwahl und insbesondere in diesem Jahr, in dem das Zeitfenster für die Briefwahl aufgrund der vorgezogenen Neuwahl kleiner ist. "Auch die politische Information und Bildung ist für die Gefangenen nur eingeschränkt möglich", sagte eine Linken-Sprecherin.

Politische Bildung und Teilhabe seien ein wichtiger Bestandteil jeder Resozialisierung. "Deswegen halten wir es für wichtig, hier besondere Informationsangebote für Strafgefangene zu schaffen", so die Sprecherin. Möglich seien etwa Podiumsdiskussionen mit den Direktkandidaten in den Gefängnissen oder eine Verteilung von Wahlprogrammen an alle wahlberechtigten Gefangenen.

Verwendete Quellen
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