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Zum journalistischen Leitbild von t-online."Muss sich das gefallen lassen" Gabriele Krone-Schmalz verliert vor Gericht gegen Kritikerin
Gabriele Krone-Schmalz verliert die erste Runde im Rechtsstreit mit Franziska Davies. Deren Kritik sei zulässig, urteilt das Landgericht Köln.
Empfindliche juristische Niederlage für Gabriele Krone-Schmalz: Das Landgericht Köln gibt ihrer Kritikerin Franziska Davies recht. Das geht aus einem Gerichtsdokument hervor, das t-online vorliegt. Davies hatte die ehemalige Moskau-Korrespondentin der ARD unter anderem für ihre Haltung zu Russland kritisiert und ihr Nähe zum Putin-Regime unterstellt. Mehr zu dem Streit lesen Sie hier.
Krone-Schmalz hatte gegen Davies, die an der Ludwig-Maximilians-Universität in München zu osteuropäischer Geschichte lehrt, am Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung geklagt – zunächst ging es dabei um 14, letztendlich wollte Krone-Schmalz allerdings nur noch drei Aussagen untersagen lassen. Davies hatte ihrerseits Klage am Landgericht Köln eingereicht.
Krone-Schmalz muss Prozesskosten tragen
Das Ziel: Das Gericht sollte bestätigen, dass die Aussagen ausdrücklich zulässig sind. Das ist nun passiert. "Frau Davies hat sich nicht einschüchtern lassen und ist für die Meinungsfreiheit erfolgreich eingetreten", erklärt Davies' Anwalt Lucas Brost auf Anfrage von t-online. "Die Haltung von Gabriele Krone-Schmalz zu Russland wurde von ihr in zulässiger Form kritisiert."
Der Rechtsstreit in Köln war durch das nachfolgende Verfahren am Landgericht Düsseldorf für erledigt erklärt worden. Entscheiden musste das Gericht in Köln trotzdem – es ging um die Frage, wer die Prozesskosten zu tragen hat. Diese würden nun Krone-Schmalz auferlegt, schreibt das Landgericht in seiner Begründung. Den Streitwert legt das Gericht auf 15.000 Euro fest.
Meinungsfreiheit vor Persönlichkeitsrecht
Im Wesentlichen geht es bei dem Rechtsstreit um Davies' Kritik, Krone-Schmalz habe zu Russland in den letzten Jahrzehnten nicht journalistisch gearbeitet. Dies sei eine Meinungsäußerung, so das Gericht. Davies behaupte, "dass die Beklagte (Gabriele Krone-Schmalz, Anmerkung d. Red.) nicht journalistischen Mindeststandards genüge, weil sie (...) Tatsachen 'systematisch verdreht, Halbwahrheiten (...) verbreitet, Ereignisse selektiv, unpräzise und oft faktisch falsch darstellt'". Dies werde auch aus Tweets von Davies selbst ersichtlich, die als Kontext zu berücksichtigen seien.
Davies greife mit ihren Aussagen zwar in Krone-Schmalz' Persönlichkeitsrechte ein, verletze diese aber nicht. Davies' Meinungsfreiheit überwiege damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht Krone-Schmalz'. "Die Beklagte (...) hat sich insoweit auch übertriebene, polemische und aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Kritik an ihrem Werk gefallen zu lassen."
Davies' Anwalt sieht "Signalwirkung"
Auch die Aussage, Krone-Schmalz ignoriere "sämtliche Expert:innen", sei zulässig, so das Gericht: "Hierbei handelt es sich schon alleine deshalb nicht um eine Tatsachenbehauptung, weil die Frage, ob eine Person als Experte oder Expertin bezeichnet werden kann, ein wertendes Element enthält, und damit ebenfalls eine Meinungsäußerung darstellt." Diese beruhe "auf einem hinreichenden Tatsachenkern, so dass die Beklagte sie hinzunehmen hat".
Ähnlich argumentiert das Gericht zu Davies' Behauptung, Krone-Schmalz ignoriere Fachliteratur zum "System Putin". Auch das sei eine Meinungsäußerung und deshalb hinzunehmen.
Die Bewertung des Landgerichts Köln könnte auch für das Verfahren in Düsseldorf richtungsweisend sein, in dessen Rahmen Krone-Schmalz Davies' Aussagen für unzulässig erklären lassen will. "Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten wegen der streitgegenständlichen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch zustehen könnte", schreiben die Kölner Richter. Davies' Anwalt Lucas Brost spricht von einer "Signalwirkung" – "denn die Argumente überzeugen".
Krone-Schmalz' Anwalt will Beschwerde einlegen
Anders sieht das René Rosenau, der Krone-Schmalz juristisch vertritt: "Wenn man zwischen den Zeilen liest, bestätigt das Landgericht Köln genau das, worum es unserer Mandantin geht: Nämlich dass sie erstens in den letzten Jahrzehnten journalistisch zu Russland gearbeitet und eine Vielzahl an Werken zu diesem Thema veröffentlicht hat. Zweitens wird festgehalten, dass sich Frau Krone-Schmalz mit der einschlägigen Fachliteratur beschäftigt."
Rosenau weiter: "Das Landgericht Köln hat nur deswegen vorläufig zu ihren Lasten entschieden, weil es die Aussagen nicht als Tatsachenbehauptungen eingeordnet hat. Bei einer Einordnung als Tatsachenbehauptungen hätte es die Unzulässigkeit der Äußerungen bestätigt, da diese falsch sind. Jedoch meint das Gericht – anders als wir – es lägen nur Wertungen, also Meinungsäußerungen vor. Unsere Mandantin muss sich aus Sicht des Gerichts selbst übertriebene und polemische Kritik gefallen lassen. Obwohl die Entscheidung keinerlei Bindungswirkung für das Verfahren in Düsseldorf hat, werden wir wahrscheinlich Beschwerde dagegen einlegen, da wir die Einordnung der Aussagen als bloße Meinungsäußerungen für falsch halten."
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Davies hat inzwischen selbst bei Twitter reagiert: "Ein Etappensieg für die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit", schreibt die Historikerin und posiert mit einem Sektglas in der Hand.
Das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, in dessen Rahmen Krone-Schmalz' Unterlassungsklage behandelt wird, ist noch nicht terminiert.
Eine Beschwerde des Anwalts von Gabriele Krone-Schmalz gegen das Urteil des Landgerichts Köln ist inzwischen abgelehnt worden. Das Urteil wurde am 13. Februar vom Oberlandesgericht Köln bestätigt und ist damit nun rechtskräftig.
- Abschrift des Landgerichts Köln
- Anfrage bei Lucas Brost
- Anfrage bei René Rosenau