Gastronomie Ekelfund beim Inder: Haar im Reis und Fett an der Decke

Ekelzustände im "Taj Mahal": Ein indisches Restaurant in Mülheim fiel bei Kontrollen mehrfach durch. Erst beim dritten Besuch der Behörden kam die Wende.
In einem Restaurant in Mülheim an der Ruhr haben Lebensmittelkontrolleure bei mehreren Besuchen erhebliche Hygienemängel festgestellt. Das Lokal "Taj Mahal/O Sole Mio" an der Auerstraße 11 wies bei einer Kontrolle am 13. Februar 2025 zahlreiche Verstöße gegen Hygienevorschriften auf, wie aus einer Veröffentlichung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung hervorgeht.
Die Liste der Beanstandungen ist lang: In der Küche waren die Randbereiche der Bodenfliesen und schwer zugängliche Stellen zwischen den Einrichtungsgegenständen stark mit Fett verunreinigt. An der Deckenleuchte hingen Fetttropfen. Gewürzschalen und Mehlbehälter wurden als unsauber eingestuft. Besonders bedenklich: Die Reinigungstücher waren laut Bericht "stark verschmutzt und für Reinigungszwecke ungeeignet".
Lebensmittelkontrolleure müssen dreimal anrücken
Ein weiterer gravierender Mangel betraf die Teigmaschine. Die Transportfolie war nie entfernt worden und hing in Fetzen an der Maschine, wodurch laut Kontrollbericht "ein hygienisches Zubereiten von Teig nicht möglich" war. Auch das Handwaschbecken war stark verunreinigt und der Siphon defekt.
Bei einer Nachkontrolle am 27. Februar 2025 stellten die Prüfer fest, dass die Mängel nicht behoben worden waren. Im Gegenteil: Der Zustand hatte sich teilweise noch verschlechtert. "Der Betrieb war massiv verunreinigt", heißt es im Bericht. Die Behörde dokumentierte, dass Wandfliesen hinter der Spüle seit längerer Zeit nicht gereinigt wurden und Wasser aus einem defekten Siphon austrat. Besonders alarmierend: Im gegarten Reis fanden die Kontrolleure ein Haar und Geflügelfleisch lagerte außerhalb der Kühlung.
Die Betreiber des Restaurants bekamen schließlich die Kurve: Bei einer erneuten Nachkontrolle am 12. März 2025 waren alle vorgefundenen hygienischen Mängel "ausreichend behoben", wie die zuständige Behörde mitteilte.
Die Veröffentlichung der Verstöße erfolgte gemäß § 40 Abs. 1a Nr.3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), wonach Hygieneverstöße, bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist, bekannt gemacht werden müssen.
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