Hohe Strafen Bayern plant Kiff-Verbot für Volksfeste und Biergärten
Die Legalisierung von Cannabis konnte Bayern nicht verhindern. Dafür arbeitet die Staatsregierung nun an Kiff-Verboten. Es soll auch die Volksfeste treffen – und einen beliebten Park.
Nach der Teil-Legalisierung von Cannabis will Bayern die öffentlichen Räume zum Kiffen so weit wie möglich einengen: Volksfeste – allen voran die Wiesn – sollen nach Möglichkeit komplett Cannabis-freie Zonen werden. Zudem prüft die Staatsregierung nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur ein Kiff-Verbot im Englischen Garten in München. Auch Biergärten und Außengelände von Gaststätten könnten grundsätzlich zu Tabu-Zonen für Cannabis werden.
Konkret beschlossen wurde in der Kabinettssitzung am Dienstag zunächst noch nichts, wie Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) anschließend sagte. Alle Vorschläge würden aktuell noch im Detail geprüft. "Ziel ist natürlich, den Konsum unattraktiv zu machen", betonte er. Zudem wolle man, da im Bundesgesetz der Aspekt des Jugendschutzes aus bayerischer Sicht viel zu kurz komme, die bayerischen Regelungen "anpassen". Die Ministerien prüften deshalb weitere Cannabis-"Beschränkungsmöglichkeiten", die bei nächster Gelegenheit, möglicherweise kommende Woche, beschlossen werden sollten.
Klar ist bereits, dass bei Verstößen gegen das neue Cannabis-Gesetz in Bayern hohe Bußgelder drohen – 1.000 Euro beispielsweise für das Kiffen in Gegenwart von Kindern oder Jugendlichen. Das geht aus einem umfangreichen Bußgeldkatalog hervor, den das bayerische Gesundheitsministerium erarbeitet hat und der seit 1. April gilt.
Cannabis-freie Zonen 1: Kommunen und Volksfeste
Konkret stellte Herrmann eine Regelung in Aussicht, damit Kommunen eigenständig Cannabis-freie Zonen einrichten können – so wie es bisher schon bei Alkoholsperrzonen möglich sei. Und er fügte hinzu: "Was dann auch eine Lösung wäre beispielsweise für Volksfeste oder für das Oktoberfest, wie ja auch von der Branche erwartet wird."
Tatsächlich enthält das Cannabis-Gesetz für Volksfeste keine Regeln. Viele Veranstalter verwiesen aber schon auf die Vorgabe, dass Cannabis-Konsum in unmittelbarer Nähe von Kindern und Jugendlichen nicht erlaubt ist – und Volksfeste seien nun einmal Familienfeste.
Der Münchner Wirtschaftsreferent und Wiesnchef Clemens Baumgärtner (CSU) sagte schon vor der Kabinettssitzung: "Das Gesetz sagt, Kinder und Jugendliche sind zu schützen. Daraus schließe ich: Wiesn und Kiffen geht nicht zusammen." Der Vorsitzende des süddeutschen Schaustellerverbandes, Lorenz Kalb, argumentierte dagegen, die gesetzliche Grundlage sei nicht ausreichend – man habe deshalb den Landtag und auch Ministerpräsident Markus Söder (CSU) angeschrieben. "Auf Volksfesten hat Cannabis nichts suchen. Wir haben spätestes alle 60, 70 Meter ein Kindergeschäft", sagte er.
In Nürnberg hieß es, für eine Festlegung eigener Verbotszonen fehle die gesetzliche Ermächtigung. Genau diese Lücke will die bayerische Staatsregierung offenbar schließen.
Cannabis-freie Zonen 2: Englischer Garten & Co.
Der Englische Garten in München ist über die bayerische Schlösserverwaltung in staatlicher Hand. Nun könnte dort, ebenso wie für den Hofgarten Bayreuth, die Parkanlagenverordnung geändert und das Kiffen in diesen Bereichen ganz grundsätzlich verboten werden.
Ausweitung des Rauchverbots
E-Zigaretten und ähnliche Geräte sind vom gesetzlichen Rauchverbot unter anderem in Gaststätten bislang nicht pauschal umfasst. Dies könnte sich ändern: Die Staatsregierung erwägt nach dpa-Informationen, das Rauchverbot auch auf E-Zigaretten, die zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten genutzt werden können, auszuweiten. Zudem wird geprüft, auch in speziellen Raucherräumen das Rauchen von Cannabisprodukten grundsätzlich zu verbieten.
Cannabis-Tabuzone Biergarten
In Biergärten und in Außenbereichen von Gaststätten könnte schon deshalb faktisch ein Kiff-Verbot greifen, weil Cannabis nicht in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen konsumiert werden darf – und deren Anwesenheit in einem Biergarten nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Erwogen wird nun, dies im Gesundheitsschutzgesetz – dort ist das bisherige allgemeine Rauchverbot geregelt – entsprechend aufzunehmen.
Kiffende Beamte
Diskutiert wird eine konkrete gesetzliche Regelung im Beamten-Dienstrecht, die den Konsum von Cannabisprodukten während des Dienstes verbietet und Beamte verpflichtet, sicherzustellen, dass sie im Dienst nicht unter Cannabis-Einfluss stehen. Ob es dazu kommt, ist aber – wie bei allen genannten Vorschlägen und Überlegungen – bisher nicht sicher.
Hohe Cannabis-Bußgelder
Die Teillegalisierung von Cannabis hatte die Berliner Ampelregierung gegen den Willen und Widerstand Bayerns durchgesetzt. Für die Verhängung von Bußgeldern für Gesetzesverstöße sind nun die Behörden in den Ländern zuständig. Und für die bayerischen Behörden soll ein Bußgeldkatalog des Gesundheitsministeriums als "Richtlinie" dienen.
1.000 Euro Bußgeld drohen demnach für das Kiffen in Gegenwart von Kindern oder Jugendlichen, 500 Euro Bußgeld für das Kiffen in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, in Schulen und deren Sichtweite oder auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite. Gleiches gilt für Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugängliche Sportstätten. Wobei "Sichtweite" laut Bundesgesetz nicht mehr gegeben ist, wenn der Abstand zum Eingangsbereich der Einrichtungen mehr als 100 Meter beträgt.
Wer in militärischen Bereichen der Bundeswehr Cannabis konsumiert, muss mit einem Bußgeld von 300 Euro rechnen. Und wer etwas mehr als die erlaubte Menge Cannabis besitzt oder mit sich führt, muss im Freistaat mit einem Bußgeld zwischen 500 und 1.000 Euro rechnen.
Teuer wird es auch für Verstöße im Zusammenhang mit künftigen Cannabis-Anbauvereinigungen: Für das unerlaubte Werben oder Sponsoring, für eine unzureichend gesicherte Lagerung von Cannabis und viele weitere Verstöße drohen Bußgelder von mehreren Hundert Euro. Für einige Verstöße sind sogar Bußgelder von bis zu 30.000 Euro möglich, etwa für den unerlaubten Versand oder die Lieferung von Cannabis-Stecklingen.
Grundsätzlich gelten alle genannten Summen laut Bußgeldkatalog für einen "vorsätzlichen Erstverstoß". Im Wiederholungsfall können die Bußgelder verdoppelt werden, bei Fahrlässigkeit können die Summen halbiert werden. Aber auch je nach Einzelfall können die Behörden von den Regelsätzen nach oben oder auch nach unten abweichen.
- Nachrichtenagentur dpa