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Ethikrat fordert: Inzest unter Geschwistern soll straffrei sein


Ethikrat empfiehlt
Inzest unter Geschwistern soll straffrei sein

Von t-online, dpa
Aktualisiert am 24.09.2014Lesedauer: 2 Min.
Der Ethikrat der Bundesregierung spricht sich dafür aus, Inzest unter Geschwistern nicht mehr unter Strafe stellen.Vergrößern des Bildes
Der Ethikrat der Bundesregierung spricht sich dafür aus, Inzest unter Geschwistern nicht mehr unter Strafe stellen. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Einvernehmlicher Beischlaf unter erwachsenen Geschwistern soll nach einer Empfehlung des Ethikrates künftig nicht mehr unter Strafe stehen. Das Strafrecht sei nicht das geeignete Mittel, "ein gesellschaftliches Tabu zu bewahren", heißt es in dem Positionspapier, das mit Mehrheit in dem Expertengremium angenommen wurde.

Der Ethikrat berät die Politik in ethischen Streitfragen. Das Strafrecht habe "nicht die Aufgabe, für den Geschlechtsverkehr mündiger Bürger moralische Standards oder Grenzen durchzusetzen".

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Gesetzgeber gefordert

Deshalb sollte der Gesetzgeber künftig den Inzest betreffenden Strafrechtsparagrafen (§ 173 StGB) streichen. Denn laut allen verfügbaren Daten sei Geschwisterinzest in den westlichen Gesellschaften sehr selten, heißt es in der Mitteilung weiter. Zudem hätten Betroffene geschildert, wie schwierig ihre Situation angesichts der Strafandrohung sei. Sie fühlten sich in ihren grundlegenden Freiheitsrechten verletzt und zu Heimlichkeit oder Verleugnung ihrer Liebe gezwungen. Dem Ethikrat seien ausschließlich Fälle bekannt geworden, in denen Halbgeschwister nicht gemeinsam aufgewachsen sind und sich erst im Erwachsenenalter kennengelernt haben.

Anlass für den Ethikrat, sich mit dem Thema Inzestverbot zu befassen, war das Leipziger Geschwisterpaar Patrick S. und seine Schwester. Die hatten sich erst im Alter von 24 und 16 Jahren kennengelernt, begannen eine Beziehung und haben inzwischen vier Kinder. Wegen des Paragrafen 173 des Strafgesetzbuches wurde Patrick S. für die sexuelle Beziehung zu seiner Schwester verurteilt. Dagegen hatte er bis vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geklagt.

Bundesverfassungsgericht lässt Änderung offen

Beide Gerichte hielten das deutsche Inzestverbot allerdings für rechtens. Der EGMR hatte die Beschwerde von S. am 12. April 2012 zurückgewiesen. Zuvor hatte auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung von 2008 festgestellt, dass die Gesetzesregelung des § 173 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Damit hatte das Bundesverfassungsgericht aber nicht gesagt, dass das strafrechtliche Inzestverbot nicht aufgehoben oder geändert werden dürfe. Vor diesem Hintergrund prüfte der deutsche Ethikrat, ob aus ethischen Gründen eine Änderung der derzeitigen Rechtslage empfehlenswert sei. Im Fall einvernehmlichen Inzests unter volljährigen Geschwistern könnten weder die Befürchtung negativer Folgen für die Familie noch die Möglichkeit der Geburt von Kindern aus solchen Inzestbeziehungen ein strafrechtliches Verbot dieser Beziehungen rechtfertigen, hieß es weiter. Das Grundrecht der erwachsenen Geschwister auf sexuelle Selbstbestimmung sei in diesen Fällen stärker zu gewichten als das abstrakte Schutzgut der Familie.

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