Erlaubt in der Fußgängerzone? Auf diese Fahrzeuge trifft die Ausnahme zu
Die Fußgängerzone gehört den Fußgängern. So einfach ist das. Eigentlich zumindest – denn immer wieder sieht man dort auch Fahrzeuge. Und das kann durchaus erlaubt sein. So lauten die Vorschriften.
"Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen." So steht es in der Anlage 2 zu Paragraph 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach hat niemand außer Fußgängern etwas in diesem Bereich verloren.
Ganz so einfach ist es dann aber doch nicht. Auch das geht aus Anlage 2 hervor. Was genau gilt also?
Grundsätzlich ist eine Fußgängerzone natürlich für diejenigen gedacht, die ihr den Namen geben: für Fußgänger. Deshalb haben sie hier Vorrang. Aus diesem Vorrang folgt wiederum, dass auch andere diesen Bereich nutzen dürfen. Allerdings nur, wenn entsprechende Zusatzzeichen es erlauben.
Für diese Fahrzeuge kann es Ausnahmen geben
Die wohl häufigste Ausnahme gilt für Lieferanten. Sie wird durch das Schild "Lieferverkehr frei" angezeigt. Häufig wird es durch bestimmte Uhrzeiten ergänzt, während denen die Ausnahme gilt.
Auch Anwohner sind eine häufige Ausnahme (Schild "Anwohner frei"). Dann dürfen sie den Bereich befahren und dort auch parken.
Taxis und Krankentransporte dürfen in vielen Kommunen ebenfalls die Fußgängerzone befahren. Für Besucher von Arztpraxen und eingeschränkt mobile Menschen gilt meist ebenfalls eine Ausnahmeregelung. Und natürlich dürfen Polizei und Rettungskräfte die Zone befahren.
Diese Strafen drohen bei Verstoß
Wer nicht unter eine der Ausnahmeregeln fällt und dennoch eine Fußgängerzone befährt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro rechnen (für Kfz bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse). Für schwerere Fahrzeuge liegt das Bußgeld bei 75 Euro.
Außerdem gelten zwei Dinge: der erwähnte Vorrang der Fußgänger und Schrittgeschwindigkeit. Welches Tempo damit gemeint ist, legt die StVO zwar nicht generell fest. Die Rechtsprechung sieht aber vier bis sieben km/h als Schrittgeschwindigkeit an. Eine Missachtung kostet 15 Euro, die Gefährdung eines Fußgängers wird mit 60 Euro Geldbuße bestraft.
Übrigens: Auch für Radfahrer ist die Fußgängerzone tabu, sofern das entsprechende Zusatzschild fehlt. Wo ihnen das Befahren erlaubt ist, gilt Schrittgeschwindigkeit auch auf dem Rad. Eine Ausnahme macht das Gesetz für Inlineskates, Segways und Tretroller. Denn sie gelten nicht als Fahrzeuge. Anders sieht es bei E-Scootern aus. Die Elektroroller gelten als Elektrokleinstfahrzeuge und gehören deshalb auf die Straße.
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- Nachrichtenagentur dpa