Nach saftiger Geldstrafe Urteil: Hier müssen Sie keine Rettungsgasse bilden
Rettungsgasse im Stadtverkehr – Pflicht oder nicht? Wer im Stau steht, muss nicht überall Platz machen. Aber ein Freifahrtschein für Ignoranz ist das noch lange nicht.
Rettungsgassen sind Lebensretter. Doch nicht überall gilt dieselbe Regel. Ein Gerichtsurteil aus Bayern sorgt jetzt für klare Verhältnisse: Auf autobahnähnlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften besteht keine Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden. (Az.: 201 ObOWi 971/23)
Ein Lkw-Fahrer im Stau – und vor Gericht
Ein Unfall bremst den Verkehr, ein Polizeiwagen steckt fest. Weil niemand eine Rettungsgasse bildete, brummte das Amtsgericht Augsburg dem betroffenen Lkw-Fahrer 240 Euro Bußgeld auf, dazu ein Fahrverbot und einen Punkt in Flensburg.
Das höchste bayerische Gericht urteilt anders
Doch Bayerns Oberstes Landesgericht kassierte die Strafe. Der Grund: Die Straßenverkehrsordnung verlangt eine Rettungsgasse nur auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Spuren je Richtung. Innerorts? Keine Pflicht – auch dann nicht, wenn die Straße wie eine Autobahn aussieht.
Daumenregel bleibt gültig – aber nur außerorts
Die Faustregel für die Rettungsgasse bleibt: Der Daumen steht für die linke Spur, der Zeigefinger für die rechte – dazwischen muss der Rettungsweg frei bleiben. Aber: Das gilt nur außerorts, auf mehrspurigen Straßen. Innerorts heißt es: Rechts ran, Platz schaffen. Doch die klassische Rettungsgasse ist hier nicht vorgeschrieben.
Pflicht entfallen, Verantwortung bleibt
Freispruch vom Bußgeld bedeutet nicht Freibrief zur Blockade. Auch ohne Pflicht zur Gasse drohen Sanktionen, wenn ein Einsatzfahrzeug behindert wird. Das Verfahren wurde zurück an das Amtsgericht verwiesen – die Frage der Behinderung bleibt offen.
- Nachrichtenagentur dpa