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Zu dichtes Auffahren: Was ist fahrlässig, was Vorsatz?


Fahrlässig oder Vorsatz?
Zu dichtes Auffahren: Wann droht Bußgeld?

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 05.10.2021Lesedauer: 2 Min.
Drängler: Besonders auf der Autobahn wird der Mindestabstand nicht immer eingehalten.Vergrößern des Bildes
Drängler: Besonders auf der Autobahn wird der Mindestabstand nicht immer eingehalten. (Quelle: Frank Sorge/imago-images-bilder)
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Genug Abstand zum Vordermann ist beim Autofahren wichtig. Wer zu dicht auffährt, sollte die Distanz rasch wieder wachsen lassen. Doch was gilt rechtlich, wenn die Abstandsunterschreitung nur kurz war?

In außergewöhnlichen Situationen wie bei einem Einscheren oder Abbremsen des Vordermanns kann im Straßenverkehr eine Unterschreitung des Mindestabstands als fahrlässig bewertet werden.

Gibt es dagegen keine solche Sondersituation, kann das Unterschreiten auch als Billigung oder Vorsatz gewertet werden. Das zeigt laut ADAC ein Urteil des Amtsgericht Landstuhl (Az.: 2 OWi 4211 Js 1233/21).

In dem Fall ging es um einen Mann, der mit seinem Auto auf der Autobahn fuhr. Eine Abstandsmessung ergab nach dem üblichen Toleranzabzug, dass er bei 131 km/h weniger als drei Zehntel des halben Tachowerts Abstand zum Vordermann hielt. Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 530 Euro sowie einen Monat Fahrverbot.

Doppeltes Bußgeld wegen vorsätzlichen Verhaltens

Da die Behörden dem Mann vorsätzliches Verhalten vorwarfen, war das Bußgeld doppelt so hoch wie üblich. Dagegen legte der Mann Einspruch ein – und nachdem er Einsicht in die Messakte hatte, bemängelte er die gemessene Strecke als zu kurz. Im Messbereich habe sich sein Abstand zum Vorausfahrenden nur ganz kurz verringert und sei dann wieder größer geworden. Daher sei ihm kein Vorsatz zu unterstellen.

Das Argument zog vor Gericht aber nicht. Nach dessen Ansicht reichte es für den Vorwurf des Vorsatzes aus, dass der Abstand zu irgendeinem Zeitpunkt unterschritten war. Denn es habe keine außergewöhnliche Situation durch Abbremsen oder Einscheren des Vordermannes gegeben.

In einem Zeitraum von mehr als zwei Sekunden hatte der Mann zu wenig Abstand. Der Mann hätte diesen ohne Probleme durch leichtes Abbremsen vergrößern können, was er aber nicht tat. Das wertete das Gericht nicht mehr als Fahrlässigkeit, sondern ging davon aus, dass der Mann sich der Unterschreitung bewusst war oder diese zumindest billigte.

Der ADAC weist darauf hin, dass es dem Gericht hier darauf ankam, dass der Mann früher hätte reagieren müssen. Allerdings gebe es in Deutschland auch Gerichte, die eine gewisse Dauer der Unterschreitung voraussetzen, was im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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