Ratgeber Ist eine lange Standzeit ein Mangel am Gebrauchtwagen?
Eine lange Standzeit bei einem Gebrauchtwagen lässt beim Käufer oft Zweifel an der Qualität des Fahrzeugs aufkommen. Das Thema wurde bereits von zahlreichen deutschen Gerichten behandelt. Der Bundesgerichtshof hat schlussendlich eine eindeutige Rechtslage geschaffen. Wir sagen Ihnen, was Recht ist.
Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei Gebrauchtwagen
Die lange Standzeit eines Gebrauchtwagens allein stellt noch keine Berechtigung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag dar. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2009 ein Urteil des Landgerichts in Konstanz korrigiert. Die Frage wurde zuvor von vielen Autoexperten und Juristen ergebnislos diskutiert. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob eine lange Standzeit die Qualität eines PKW signifikant beeinflusst. In dem vorliegenden Fall beim BGH ging es um eine Standzeit von 19 Monaten. Der Käufer erfuhr erst im Nachhinein davon und wollte den Gebrauchtwagen anschließend zurückgeben. Unbedingt zu erwähnen ist hierbei, dass kein Sachmangel vorlag: Der Wagen funktionierte einwandfrei.
Gebrauchtwagen: Standzeit ist nicht gleichbedeutend mit Defekt
Zahlreiche Autoexperten hatten in der Streitfrage schlussendlich darauf hingewiesen, dass eine hohe Standzeit nicht zwangsläufig auch mit Defekten verbunden ist. Wenn der Wagen fachmännisch für die Standzeit vorbereitet und unter günstigen Bedingungen abgestellt wurde, kommt es darauf an, wie gut er nach der Wiederinbetriebnahme funktioniert. Treten keine Defekte auf, räumt der Gesetzgeber dem Gebrauchtwagenkäufer kein automatisches Rücktrittsrecht ein.
Bezeichnung "fabrikneu" nun klar definiert
Interessant ist allerdings, dass sich hiermit eine deutliche Abgrenzung zu Neufahrzeugen ergibt. Ein neues Auto darf nicht länger als ein Jahr gestanden haben, wenn es noch als "fabrikneu" bezeichnet werden soll. Bei einem Jahreswagen gilt dieselbe zeitliche Frist, die eingehalten werden muss. Ob deswegen in diesem Bereich mit zweierlei Maß gemessen wird, können Sie selbst entscheiden. Die oberste deutsche Instanz hat jedenfalls eine eindeutige Rechtsprechung hinterlassen.
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