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Fahrtenbuch: Wann es für private Autobesitzer Pflicht ist


Gericht ordnet an
In diesem Fall müssen Sie ein Fahrtenbuch führen

Von dpa, ccn

Aktualisiert am 03.08.2024Lesedauer: 2 Min.
Gut protokolliert: Im Zweifelsfall können Fahrzeughalter unter bestimmten Umständen zu einem Fahrtenbuch verpflichtet werden.Vergrößern des Bildes
Gut protokolliert: Im Zweifelsfall können Fahrzeughalter zu einem Fahrtenbuch verpflichtet werden. (Quelle: IMAGO / Bernhard Classen)

Wer hat das Auto gefahren? Unter bestimmten Umständen können Behörden den Fahrzeughalter zu einem Fahrtenbuch verpflichten. Mehrere Urteile bestätigen dies.

Das Fahrtenbuch – meist kennt man es nur von Dienstwagen oder Fahrzeugen, die von mehreren Fahrern bewegt werden. Trudelt etwa ein Bußgeldbescheid ein, lässt sich dann schnell der oder die Verantwortliche ausmachen. Doch es gibt Fälle, in denen das Führen eines Fahrtenbuchs auch für private Halter zur Pflicht werden kann:

Ist nach einem Verkehrsverstoß die Identität des Fahrers nicht klar, kann der Fahrzeughalter künftig zur Mitnahme eines Fahrtenbuches verpflichtet werden. Dabei muss nicht einmal ein Personenschaden vorliegen, wie unter anderem ein Urteil aus Augsburg zeigt. Auch Gerichte in Münster und Mainz haben entsprechend entschieden.

Das Oberverwaltungsgericht Münster urteilte im folgenden Fall: Bei einem Tempoverstoß wurde die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschritten. Daraufhin wurde dem Halter des Autos ein Anhörungsbogen zugeschickt. Auf diesen hin beantragte der Anwalt des Mannes Akteneinsicht, gab anschließend aber keine Stellungnahme ab. Aufgrund der Verjährungsfrist konnte die Behörde nicht herausfinden, wer tatsächlich am Steuer saß – und es gab kein Bußgeld. Daraufhin wurde dem Mann allerdings das sofortige Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt. Dagegen ging er juristisch vor.

Wann verjähren Verstöße?

Laut Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist – danach sind es sechs Monate.

Auch in Manz wurde ein Auto außerhalb geschlossener Ortschaften mit 28 km/h zu viel geblitzt. Um den Fahrer zu ermitteln, meldete sich die Behörde beim Halter. Der behauptete, selbst gefahren zu sein. Doch starke Unterschiede zwischen der Person auf dem Blitzerfoto und dem Ausweisfoto des Halters machten klar: Dieser konnte nicht der Fahrer gewesen sein. So bekam er die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen zog der Mann vor Gericht.

Fahrzeughalter müssen mitwirken

Beide Männer scheiterten mit ihren Klagen. Die Gerichte machten deutlich:

Eine Fahrtenbuchauflage ist dann zulässig, wenn nach einem Geschwindigkeitsverstoß kein Fahrzeugführer ermittelt werden kann. Speziell in solchen Fällen, in denen die Bußgeldbehörde den Täter nicht rechtzeitig finden konnte (obwohl sie es nachweislich versucht hat) und es sich um schwerere Verkehrsstöße handelt. Etwa solche, die mit Punkten geahndet werden – aber nicht unbedingt nur diese.

Der Behörde attestierte das Gericht pflichtgemäßes Handeln, da sie den Anhörungsbogen innerhalb von zwei Wochen verschickt hatte. Fahrzeughalter wiederum haben gegenüber der Behörde eine Mitwirkungspflicht: Sie müssen sie dabei unterstützen, den Fahrer oder die Fahrerin zu ermitteln. Dagegen verstoßen sie, wenn sie die Behörde mit ihren Aussagen in die Irre führen.

Allerdings kann ein Fahrtenbuch nicht automatisch zur Pflicht werden, wenn bei einem Vergehen in Flensburg Punkte eingetragen werden, ergänzt der DAV: Es müsse immer eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden, ob die genannten Kriterien erfüllt sind. Und es gibt einen Auslegungsspielraum.

Verwendete Quellen
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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