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Autofahren bei Schnee und Eis: Diese Bußgelder drohen im Winter


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Fahren bei Eis und Schnee
Achtung: Jetzt drohen spezielle Winter-Bußgelder


Aktualisiert am 14.11.2024Lesedauer: 3 Min.
Besonders aufpassen: Einige Bestimmungen im Straßenverkehr sind besonders im Winter wichtig.Vergrößern des Bildes
Besonders aufpassen: Einige Bestimmungen im Straßenverkehr sind besonders im Winter wichtig. (Quelle: Christoph Hardt via www.imago-images.de)
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Ob Sommer oder Winter – die Verkehrsregeln gelten das ganze Jahr. Es gibt aber einige Bestimmungen, die Autofahrer ganz besonders bei Kälte, Eis und Schnee beachten sollten.

Jeder Autofahrer dürfte es wissen: Wer bei Eisglätte mit Sommerreifen fährt, riskiert eine Menge Ärger. Aber wie lauten die genauen Bestimmungen zur Winterreifenpflicht? Und welche Regeln sind außerdem besonders im Winter wichtig? Der große Überblick.

Sommerreifen im Winter

In Deutschland gilt die situative Winterreifenpflicht. Sie besagt: Bei winterlichen Verhältnissen müssen Winterreifen am Auto aufgezogen sein – also bei Reif- und Eisglätte, Schnee, Schneematsch und Glatteis. Sommerreifen sind dann verboten. Schneit es etwa im April, dann sind Winterreifen nötig. Und ist es im Dezember trocken, dann sind sie nicht nötig. Allerdings: Schon bei Temperaturen von plus 7 Grad sind Winterreifen deutlich besser und sicherer als Sommerreifen.

Wer bei Winterwetter mit Sommerreifen erwischt wird, muss 60 Euro bezahlen. Hinzu kommt ein Punkt in Flensburg. Behindert man andere (etwa weil das Auto im Verkehr liegen bleibt), steigt das Bußgeld auf 80 Euro. Wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, sind 100 Euro fällig.

Auch der Halter des Fahrzeugs kassiert einen Flensburg-Punkt und zahlt ein Bußgeld – und zwar gleich 75 Euro. Voraussetzung ist, dass Halter und Fahrer nicht identisch sind. Außerdem drohen Probleme mit der Kfz-Versicherung (siehe unten).

Scheibe schlecht freigekratzt

Nur ein kleines Sichtfenster in der vereisten Scheibe freizukratzen, genügt nicht. Sondern alle Scheiben müssen großflächig von Eis und Schnee befreit werden, damit die Sicht nicht behindert wird. Das gilt übrigens auch für Scheinwerfer, Blinker und Rückleuchten. Wer sich daran nicht hält, muss mit mindestens zehn Euro Geldbuße rechnen. Für ein verschneites Kennzeichen werden weitere fünf Euro fällig.

Schnee nicht weggefegt

Wenn die Scheiben frei sind, ist die Arbeit noch nicht erledigt: Unbedingt sollten Sie auch Schnee von Dach und Motorhaube fegen. Sonst kann er während der Fahrt vom Dach wehen und dem Hintermann die Sicht nehmen. Oder bei einem Bremsmanöver gerät die Schneemasse auf Ihre eigene Frontscheibe. In jedem Fall kann daraus eine gefährliche Situation entstehen. Deshalb droht ein Bußgeld von 25 Euro, wenn Sie den Schnee nicht gründlich entfernen.

Motor warmlaufen lassen

Draußen kratzt der Fahrer die Scheiben frei, drinnen wird es derweil schön warm. Dazu einfach im Stand den Motor warmlaufen lassen? Auch das ist verboten, denn es macht unnötigen Lärm und belastet die Umwelt. Wer dabei erwischt wird, zahlt bis zu 80 Euro.

Kein Abblendlicht angeschaltet

Bei Nebel, Regen oder Schnee genügt das Tagfahrlicht nicht. Denn dabei leuchten meist nur die Scheinwerfer, aber nicht die Rückleuchten. Dadurch sind Sie von nachfolgenden Autofahrern nur schlecht zu erkennen. Deshalb müssen Sie bei schlechter Sicht das Abblendlicht einschalten. Wer das vergisst, bezahlt außerorts 60 Euro, außerdem kommt ein Punkt in Flensburg hinzu. Innerorts liegt das Bußgeld bei 25 Euro.

Falsches Kennzeichen

Oldtimer, Motorräder, Wohnmobile: Sie sind meist nur bei schönem Wetter unterwegs – und deshalb oft mit Saisonkennzeichen versehen. Dieses Kennzeichen gilt nur während eines bestimmten Zeitraums, den der Fahrzeughalter festlegt. Diesen Zeitraum können Sie ganz einfach ablesen: Am rechten Rand sind dazu übereinander zwei kleine Zahlen eingeprägt, etwa die 04 und die 10 (siehe Foto). Diese Zahlen stehen für die Monate, in denen das Kennzeichen gilt – in diesem Fall also von April bis Oktober.

Außerhalb dieses Zeitraums ruht die Kfz-Versicherung. Das Fahrzeug darf dann nicht in der Öffentlichkeit fahren – und auch nicht parken. Sonst droht ein Bußgeld von mindestens 50 bzw. 40 Euro. Und bei einem Unfall werden die Folgen noch deutlich unangenehmer.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur SP-X
  • Verkehrsclub ADAC
  • Eigene Recherche
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