Wer für Schäden aufkommt So vermeiden Sie Ärger nach Waschanlagen-Besuch
Millionen von Autofahrern vertrauen bei der Pflege ihres Autos auf Waschanlagen. Auch im Winter sollte man sein Fahrzeug regelmäßig von Schmutz und Salt befreien. Geht doch einmal etwas schief, ist der Ärger aber groß. Wer kommt für die Schäden in der Waschanlage auf? Und welche Verkehrsregeln gelten eigentlich bei der Ausfahrt aus einer Waschbox?
Guter Eindruck zählt
ADAC-Technikexperte Heinz-Gerd Lehmann empfiehlt grundsätzlich eine solche Waschanlage zu wählen, die auch einen "guten Gesamteindruck macht". Dann sei auch die Chance größer, dass die Anlage technisch gut gepflegt wird.
Waschanlagen mit Schaumstoffmaterial am besten
Lehmann rät dabei zu Waschanlage mit Schaumstoffmaterial. Untersuchungen mit dem Lichtmikroskop hätten gezeigt, dass diese Anlagen am schonendsten waschen. Auf der glatten festen Oberfläche können sich keine Schmutzpartikel festsetzen und der Lack bleibt unversehrt.
Bei Unregelmäßigkeiten Notknopf drücken
Mit der Wahl der passenden Anlage ist es aber noch nicht getan: Der Fahrer sollte sich mit der Bedienungsanleitung vertraut machen. Bei Portalanlagen, die es meist an Tankstellen gibt, sollte man den Reinigungsvorgang beobachten, um bei Unregelmäßigkeiten sofort die Wäsche durch Drücken des Notfallknopfs unterbrechen zu können.
Fahrzeug auf lockere Teile überprüfen
Schon vor der Einfahrt in die Anlage empfiehlt sich eine Überprüfung des eigenen Fahrzeugs. Antennen sollten eingefahren oder abgeschraubt werden. Bei Spoilern und ähnlichen Anbauten lieber genau hinsehen, rät die Rechtschutzversicherung D.A.S. Diese dürfen nicht locker sein.
Anlage korrekt bedienen
Denn für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, haftet der Betreiber nicht. Das gilt auch bei einer unsachgemäßen Bedienung der Anlage, etwa für den Fall, wenn ein Kunde während des Waschbetriebs das Fenster offen lässt oder den Motor anlässt.
Waschanlagen begrenzen Haftung durch AGB
Oft verweisen die Betreiber auch auf ihre AGB und entsprechende Klauseln. Doch Anlagenbetreiber dürfen die Haftung für Schäden nicht von vornherein vollständig ausschließen oder lediglich auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränken.
Nicht jede Klausel ist zulässig
So hatte der Bundesgerichtshof laut ADAC eine Klausel für unzulässig erklärt, die eine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile, wie z. B. Zierleisten, Spiegel, Antennen sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden ausschließt.
Beweispflicht bei Kunden
Und dennoch hat der Fahrer bei Beschädigungen am Auto eher schlechtere Karten. Die Beweispflicht liegt beim ihm. Hilfreich können immerhin Zeugen sein, die bestätigen, dass der Schaden vor der Wäsche nicht vorhanden war. Auch sollte der Fahrer mögliche Schäden noch vor Verlassen des Betriebsgrundstücks beim Anlagenbetreiber melden, empfiehlt ADAC-Experte Heinz-Gerd Lehmann.
In vielen Fällen hilft nur ein Gutachten
Oft kann der Beweis aber nur durch Einschaltung eines Sachverständigen geführt werden. Belegt ein derartiges Gutachten die Schuld des Betreibers, muss dieser dann aber auch für den Schaden aufkommen.
Manche Schäden muss man dulden
Bestimmte Schäden muss der Kunde aber auch von vornherein dulden: Dazu zählen kleinere Kratzer, die etwa durch Schmutzpartikel im Wasser oder Sandkörner in Bürsten verursacht werden. Derartige Schäden können selbst bei einer Handwäsche nicht ausgeschlossen werden.
Waschanlage: Ganz vorsichtig ausfahren
Wer aus einer Waschbox ausfährt, muss übrigens besonders vorsichtig sein. Andernfalls muss man im Falle eines Unfalls damit rechnen, den größeren Teil des Schadens zu tragen. Das zumindest geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (AZ: 10 U 642/15) hervor.
In dem verhandelten Fall war eine Autofahrerin aus einer Waschbox gefahren. Dabei stieß sie mit einem vorbeifahrenden Auto zusammen. Die Frau wollte nicht die volle Verantwortung für den Unfall tragen. Sie entschuldigte sich damit, dass sie schlechte Sicht gehabt habe.
Gericht: Fahrer muss sich in Verkehr "eintasten"
Vor Gericht überzeugte diese Argumentation nicht: Die Frau hätte sich bei der Ausfahrt aus der Waschbox im Zweifel "eintasten" müssen - gerade bei schlechter Sicht.
Da beide Fahrzeuge nicht Schrittgeschwindigkeit gefahren seien und wegen der Betriebsgefahr, hafte der andere jedoch auch zu 30 Prozent. Die Verursacherin musste also 70 Prozent des Schadens tragen.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn