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Gerichtsurteil: Wer haftet, wenn Sie im Bus stürzen?


Aktuelles Urteil
Scharf gebremst: Wer haftet, wenn Sie im Bus stürzen?

Von dpa
10.04.2020Lesedauer: 1 Min.
Busfahrt: Das Gericht geht davon aus, dass jeder Fahrgast verantwortlich dafür ist, sich gut festzuhalten.Vergrößern des Bildes
Busfahrt: Das Gericht geht davon aus, dass jeder Fahrgast verantwortlich dafür ist, sich gut festzuhalten. (Quelle: suedraumfoto/imago-images-bilder)
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Sie finden keinen Sitzplatz im Linienbus – und stürzen bei einer Vollbremsung. Ein Gerichtsurteil zeigt nun, wer in so einem Fall für Verletzungen haftet.

Fahrgäste in Linienbussen sind in erster Linie selbst dafür verantwortlich, festen Halt zu finden. Kommt es zu einem Sturz, weil der Fahrer aufgrund des Verkehrsgeschehens plötzlich bremsen musste, kann ein betroffener Gast den Fahrer nicht haftbar machen. Das zeigt zumindest ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) München, auf das der ADAC hinweist (Az.: 10 U 3110/17).

Im konkreten Fall war ein Fahrgast in einen Linienbus gestiegen und zunächst zum Fahrkartenautomaten gegangen. Kurz nach dem Anfahren musste der Busfahrer dann eine Vollbremsung machen, weil ein Fußgänger auf die Straße gegangen war, ohne auf den Bus zu achten. Der Fahrgast stürzte und zog sich schwere Verletzungen am Arm zu.

Gäste haften bis auf wenige Ausnahmen für Verletzungen

Die Versicherung des Mannes fordere Schadenersatz vom Fahrer. Dieser verweigerte die Zahlung. Als Begründung gab er an, dass ein Fahrgast selber für seine Sicherheit sorgen müsse, indem er möglichst zügig Platz nimmt oder sich festhält. Die Sache ging daher vor Gericht.

Und die Richter konnten kein Verschulden des Fahrers feststellen. Sie werteten die Vollbremsung als angemessenes Mittel, um eine Kollision mit schweren Folgen zu verhindern. Ein Busfahrer, der einen Fahrplan einzuhalten hat, habe auch keine Kontrollpflicht, ob alle Passagiere vor der Weiterfahrt festen Halt haben oder nicht. Jeder Fahrgast sei dafür selbst verantwortlich, befand das OLG. Eine Ausnahme könne zwar dann gelten, wenn ein Fahrgast erkennbar eingeschränkt oder hilfsbedürftig ist – das jedoch war hier nicht der Fall.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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