Gericht urteilt Verhüllungsverbot hinter dem Steuer: Gibt es Ausnahmen?
Das Gesicht verhüllen beim Autofahren: Das ist eigentlich verboten. Doch gilt dies auch für religiös begründete Gesichtsschleier? So urteilt ein Gericht.
Im Straßenverkehr gilt: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht verschleiern – das ist gesetzlich in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgehalten. Dementsprechend entschied das Oberverwaltungsgericht in Koblenz, dass der Antrag einer muslimischen Frau auf Befreiung vom Verhüllungsverbot beim Autofahren rechtmäßig zu Recht wurde. Wie das Gericht mitteilte, bestätigte es mit seiner Entscheidung ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.
Die Frau habe angegeben, wegen ihrer religiösen Überzeugung in der Öffentlichkeit einen Gesichtsschleier (Niqab) tragen zu müssen, der nur die Augenpartie freilässt. Autofahrer dürfen ihr Gesicht aber nicht so verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist. Deshalb hatte die Frau beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Als ihr Antrag abgelehnt wurde, legte die Frau erst Widerspruch ein und klagte den Landesbetrieb anschließend an – erfolglos.
Was ist ein Niqab?
Ein Niqab ist ein meist von muslimischen Frauen getragener Gesichtsschleier. Er verdeckt das gesamte Gesicht bis auf einen Schlitz für die Augenpartie. Oft wird er zusammen mit einer Abaya getragen. Dabei handelt es sich um ein langes, weites Überkleid.
Eingriff in Religionsfreiheit laut Gericht verhältnismäßig
Das Oberverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass der Eingriff des Verhüllungsverbots in die Religionsfreiheit "verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnismäßig" sei. Der Grund: Die Regelung solle die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten und andere Verkehrsteilnehmer schützen, indem sie beispielsweise verhindere, dass die Sicht beim Autofahren behindert wird.
Durch das Verbot werde die Klägerin außerdem nicht unmittelbar am Ausüben ihres Glaubens gehindert, so das Gericht. Zudem könne sie auf Alternativen umsteigen – etwa auf Bus und Bahn oder auf ein Motorrad. Für Krafträder mit Schutzhelmpflicht gelte das Verhüllungsverbot nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.
- Nachrichtenagentur dpa