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Mutterschutzgesetz: Wie lang sind die Mutterschutzfristen?


Mutterschutzgesetz
Mutterschutz – wie lang sind die Fristen?

Die Schutzfristen im Mutterschutzgesetz betragen vor der Geburt sechs und nach der Geburt acht Wochen. Doch es gibt Spezialfälle und Ausnahmen.

Aktualisiert am 31.05.2022|Lesedauer: 2 Min.
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Erklären sich schwangere Frauen nicht ausdrücklich bereit, kurz vor und nach der Schwangerschaft zu arbeiten, gilt für diese Phasen ein Beschäftigungsverbot – und zwar unabhängig von der Art der Beschäftigung. Diese berufliche Freistellung wird häufig als der eigentliche Mutterschutz betrachtet, obwohl dieser weitaus mehr Schutzmaßnahmen und Regelungen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen umfasst. Wir erklären hier, wie lang die Schutzfristen im Mutterschutz sind.

Eine Mutter mit ihrem Baby: Nach der Geburt dürfen Mütter einige Wochen nicht arbeiten gehen.en gehen.Vergrößern des Bildes
Eine Mutter mit ihrem Baby: Nach der Geburt dürfen Mütter einige Wochen nicht arbeiten gehen. (Quelle: Amax Photo/getty-images-bilder)

Zunächst einmal gilt: Damit der Mutterschutz in Kraft tritt, muss die Schwangere ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren.

Schutzfristen vor der Geburt

Laut Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin nicht mehr arbeiten. Die Beschäftigungsart spielt dabei keine Rolle. Auch Schülerinnen und Studentinnen können diesen Schutz in Anspruch nehmen. Die einzige Ausnahme für diese Mutterschutzregelung tritt dann ein, wenn die schwangere Frau es ausdrücklich wünscht, zu arbeiten. Die hierfür nötige Erklärung kann von ihr allerdings zu jeder Zeit widerrufen werden.

Schutzfristen nach der Geburt

Nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot. Dieses ist im Mutterschutzgesetz auf insgesamt acht Wochen festgeschrieben.

Allerdings kann es hier zu Abweichungen kommen: Bei einer vorzeitigen Geburt verlängert sich die Zeit des Beschäftigungsverbots um die nicht in Anspruch genommene Zeit vor der Geburt. Für Mehrlingsgeburten und Frühgeburten gilt laut Mutterschutzgesetz zudem, dass sich die Schutzfrist nach der Geburt um vier Wochen auf zwölf Wochen verlängert. Von einer Frühgeburt spricht man, wenn ein Kind vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche zur Welt kommt.

Mütter von Kindern mit Behinderung können seit 2017 die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen ausdehnen.

Relatives und absolutes Beschäftigungsverbot

Es gibt einen wichtigen Unterschied zwischen der Zeit vor und der Zeit nach der Geburt: Während der letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin ist das Beschäftigungsverbot nur relativ. Das bedeutet, dass Schwangere auf eigenen Wunsch hin weiter arbeiten dürfen – wenn der Arzt nicht Ruhe verordnet hat. Nach der Geburt ist das Beschäftigungsverbot dagegen absolut: Arbeitgeber dürfen Mütter in dieser Zeit nicht beschäftigen.

Urlaubsanspruch und Mutterschutz

Die Ausfallzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Schutzfristen gelten als reguläre Arbeitszeit. So sieht es das Mutterschutzgesetz vor. Das bedeutet, dass auch in dieser Zeit Urlaubsansprüche entstehen. Zudem können Frauen, die ihren Urlaub vor dem Beschäftigungsverbot nicht oder noch nicht vollständig genommen haben, den Resturlaub nach Ablauf der Fristen beantragen.

Mutterschutz bei Totgeburten?

Endet die Schwangerschaft mit einer Totgeburt, gelten die gleichen Regelungen wie bei einer Lebendgeburt. Die Totgeburt wird rechtlich einer Entbindung gleichgesetzt, entsprechend gilt auch hier die achtwöchige Schutzfrist beziehungsweise die verlängerte zwölfwöchige Frist nach der Geburt, falls die Totgeburt gleichzeitig eine Frühgeburt ist.

Das gilt im Mutterschutzgesetz nach einer Fehlgeburt

Eine Fehlgeburt hingegen ist im rechtlichen Sinne keine Entbindung. Somit gilt für Frauen, die eine solche erlitten haben, keine Schutzfrist. Immerhin: Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, erhalten die vier Monate Kündigungsschutz, die auch einer Frau zustehen, die entbunden hat.

Verwendete Quellen
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