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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Ärger für Empfänger Das können Sie tun, wenn die Post nicht ankommt
Postsendungen, die verspätet oder gar nicht eintreffen, sind immer ärgerlich. Was können Sie als Empfänger dann unternehmen?
Erwarten Sie wichtige Post? Wenn der Rentenbescheid, der Arbeitsvertrag oder die Zusage der Uni nicht ankommen, haben Empfänger wenig Handhabe. Selbst wenn sich aufgrund der nicht zugestellten Sendung Nachteile für Postempfänger ergeben, brauchen sie nicht auf Schadenersatz zu hoffen.
"Eine Haftung der Post besteht nur gegenüber deren Vertragspartner, dem Absender", sagt Harald Rotter, Rechtsanwalt und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt des Deutschen Anwaltvereins. Dann aber auch nicht bei einfachen Briefen, sondern nur zum Beispiel bei Einschreiben oder Wertbriefen. In welchem Umfang der Brief- oder Paketversender haftet, steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – in der Regel ist die Haftungshöhe begrenzt, die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen.
Keine Haftung gegenüber dem Empfänger
Noch nicht einmal den Beweis, dass die Post nicht angekommen ist, können Empfänger erbringen. "Man kann nicht ein Nichts beweisen", sagt Rechtsanwalt Rotter. Im Streitfall sei der Versender verpflichtet, dem Empfänger nachzuweisen, dass er die Post abgesendet hat und sie dem Empfänger zugegangen ist. Das erfordert aber zum Beispiel eine Sendungsaufgabe per Einschreiben mit Rückschein.
Einen Nachforschungsantrag, um herauszufinden, wo die Sendung abgeblieben ist, können bei geeigneter Versandart ebenfalls nur Versender stellen. "Da der Postempfänger nicht Auftraggeber der Post ist, ist die Post ihm nicht auskunftspflichtig; aber auch nicht auskunftsfähig, denn nur der Absender weiß, wann und wo er den Brief eingeliefert hat", so Rotter.
Was passiert bei einer Mahnung?
Da Sie nichts zahlen können, wenn Sie das entsprechende Schreiben dazu nicht erhalten haben, können Sie gegen eventuelle Mahngebühren Einspruch einlegen. Erhalten Sie also nur eine Zahlungserinnerung ohne vorab die eigentliche Forderung beziehungsweise Rechnung bekommen zu haben, sollten Sie dies dem Gläubiger mit Hinweis auf die Post mitteilen. Die Rechnung müssen Sie allerdings begleichen.
Das können Sie tun, wenn die Post nicht ankommt
Kommen keine Briefe bei Ihnen an oder gibt es andere Probleme, wenden Sie sich am besten zunächst an Ihr Postunternehmen. "Nur so erhält das Unternehmen zeitnah davon Kenntnis und hat die Möglichkeit, Ihnen bei Ihrem konkreten Anliegen zu helfen beziehungsweise seinen Verpflichtungen nachzukommen", heißt es bei der Bundesnetzagentur.
Werden die Mängel nicht behoben, können Sie dagegen eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen. Dazu haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Schriftlich: Verbraucherservice Post, Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
- Telefonisch: 0228/14 15 16, Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr
- Digital: Es gibt auch ein Online-Formular zum Ausfüllen. Den Link finden Sie in unserem Quellenapparat.
- bundesnetzagentur.de: "e.Formular Postbereich"
- bundesnetzagentur.de: "Verbraucherservice Post"
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa