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Drohender Streik: Nicht voreilig stornieren oder umbuchen


Drohender Piloten-Streik
Warum Sie mit der Stornierung oder Umbuchung lieber warten sollten

Von dpa
02.08.2022Lesedauer: 2 Min.
Ruhe bewahren: Droht ein Streik, ist er aber noch nicht offiziell verkündet, sollten Betroffene nicht frühzeitig selbst umbuchen oder stornieren. Sie könnten auf den Kosten sitzen bleiben.Vergrößern des Bildes
Ruhe bewahren: Droht ein Streik, ist er aber noch nicht offiziell verkündet, sollten Betroffene nicht frühzeitig selbst umbuchen oder stornieren. Sie könnten auf den Kosten sitzen bleiben. (Quelle: Rupert Oberhäuser/imago-images-bilder)

Fällt der gebuchte Flug aufgrund eines Streiks aus oder verzögert sich, haben Reisende ein Recht auf Ausgleich. Dabei gilt es, nicht voreilig zu handeln.

Bei der Lufthansa droht nach dem Streik des Bodenpersonals nun auch ein Pilotenstreik. Nicole Bahn von der Verbraucherzentrale Bremen rät Urlaubern, jetzt schon bei der Airline nach Alternativen wie Umbuchung oder Stornierung zu fragen.

Rechte greifen erst bei offiziellem Flugausfall

Allerdings: Ohne offizielle Verkündung des Streiks greifen die Fluggastrechte noch nicht. Erst wenn klar ist, dass der Flug durch den Pilotenstreik entweder verspätet ist oder gar entfällt, können Reisende auf Ausgleich pochen. Die meisten Airlines würden aber aus Kulanz Reisenden entgegenkommen.

Eine Ausnahme bilden sogenannte Flex-Tarife. Kunden können in diesen Fällen auch jetzt schon umbuchen.

Flug gestrichen: Diese Rechte haben Urlauber

Ist der Streik offiziell verkündet, muss die Airline nach Angaben der Verbraucherzentrale Alternativen anbieten. Bei streikbedingtem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden etwa durch Umbuchung auf einen anderen Flug.

Findet der Ersatzflug aber erst am nächsten Tag oder in den darauffolgenden Tagen statt, muss die Fluggesellschaft die Reisenden notfalls in einem Hotel unterbringen und für die Fahrt dorthin und zurück zum Flughafen sorgen, so die Verbraucherzentrale weiter. Ebenso haben Airlines die Möglichkeit, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.

Frist für Alternative setzen

Bietet die Airline so etwas nicht von selbst an, sollten Betroffene ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Als angemessenes Zeitfenster für die Frist sieht Reiserechtler Paul Degott zwei bis drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit.

Kommt die Airline der Aufforderung nicht nach, rät die Verbraucherzentrale Reisenden, sich selbst Ersatz zu beschaffen und der Airline die Kosten hinterher in Rechnung zu stellen.

Ab fünf Stunden Verspätung Geld zurückverlangen

Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen – Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden.

Das gilt für Pauschalreisen

Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter der Ansprechpartner und in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Laut der Verbraucherzentrale können Reisende bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden den Reisepreis mindern. Dazu sollte man dem Reiseveranstalter die Verspätung umgehend melden.

Wann sollte storniert werden?

Unter bestimmten Umständen ist laut Degott eine Stornierung der Reise denkbar – etwa, wenn sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich verkürzt. Streikt wie in diesem Fall das Bodenpersonal einer Fluggesellschaft, haben Reisende außerdem ein Recht auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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