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Skurriles Gerichtsurteil: Fehlender Sex als Reisemangel?


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Jurist erklärt legendären Fall
Skurriles Urteil: Fehlender Sex als Reisemangel?


Aktualisiert am 11.02.2020Lesedauer: 3 Min.
Das Hotelbett: Einer der wichtigsten Faktoren für einen gelungenen Urlaub. Besonders zu zweit. (Symbolbild)Vergrößern des Bildes
Das Hotelbett: Einer der wichtigsten Faktoren für einen gelungenen Urlaub. Besonders zu zweit. (Symbolbild) (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Vor Gericht bekommt man zwar nicht immer Recht, manchmal aber zumindest gute Ratschläge. Wie bei diesem Fall aus dem Jahr 1991: Ein Mann hatte geklagt, weil die Einzelbetten im Hotelzimmer einen "harmonischen Beischlaf" unmöglich gemacht haben sollen. Der lustige Fall ging in die Geschichte ein.

"Etwas mehr Kreativität bitte!" So lassen sich die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts Mönchengladbach (Aktenzeichen 5a C 106/91) zusammenfassen. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Mann den Reisepreis mindern wollen, weil ihm aufgrund der Betten in einem Hotelzimmer ein "friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis" entgangen sei.

Der Kläger hatte für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Nach der Ankunft im Hotel bemerkte er, "dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei."

Der gesamte Urlaub vermiest

Und nicht nur in der ersten Nacht! "Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden."

Das ist natürlich ärgerlich. Und das gilt umso mehr, als der unharmonische Intimverkehr massive Auswirkungen hatte – jedenfalls wenn man den Ausführungen des Klägers glaubt:

"Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten."

Das Amtsgericht weiß Rat

Das mag sein, meinte das Amtsgericht Mönchengladbach, liege aber eher am Kläger, als an den Betten. Für den "durchschnittlichen Reisenden" seien diese jedenfalls nicht ungeeignet – auch wenn dieser "durchschnittliche Reisende" sie nicht nur zum Schlafen nutzen möchte. Und bei der Begründung für diese These bewies das Amtsgericht seine Sachkunde:

"Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen."

Prof. Dr. Arnd Diringer lehrt Jura an der Hochschule Ludwigsburg.
Neben zahlreichen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist er Autor der Bücher #ArbeitsRechtKurios und #AllesRechtKurios, in denen er erheiternde Fälle aus deutschen Gerichtssälen vorstellt und kommentiert.
Dieser Beitrag stammt aus dem Buch #AllesRechtKurios, erschienen bei Huss Medien.

Das klingt überzeugend, auch wenn das Gericht nicht darlegt, welche "Variationen der Ausführung des Beischlafs" allgemein bekannt und üblich sind. Aber es bleibt die Frage offen, ob man überhaupt einen solchen Maßstab anlegen kann oder ob nicht auch die Beischlafgewohnheiten des Klägers berücksichtigt werden müssen.

Probleme lösen statt darüber jammern!

Das Gericht lehnt das ab: "Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein fest verbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen." Und wenn ein Mangel "leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen".

Und wie der vermeintliche Mangel zu beseitigen gewesen wäre, erklärt das Gericht natürlich auch: "Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt."

Womit der Kläger vor Gericht zwar nicht Recht, aber dafür zumindest ein paar gute Tipps bekommen hat.

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