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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Bis zu 50.000 Euro Strafe Achtung, diese Bußgelder drohen während der WM
WM 2018: Endlich können wir vom 14. Juni bis 15. Juli wieder ausgelassen feiern und den Emotionen völlig freien Lauf lassen – zumindest fast. Denn wer es übertreibt, dem drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Auch beim Feiern müssen Gesetze eingehalten werden. An diese Regeln sollten Sie sich bei der Fußball WM unbedingt halten.
1. Lärmbelästigung
Auch während der WM 2018 gilt das Lärmbelästigungsgesetz. Wer sich die Spiele Zuhause im Fernsehen anschaut, darf die Zimmerlautstärke in der Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr auch bei Torjubel nicht überschreiten. Sonst kann der Nachbar die Polizei wegen Ruhestörung rufen. Sonntags herrscht die Ruhezeit auch tagsüber. Ein Verstoß kann bis zu 5.000 Euro kosten.
Wollen Sie einer solchen Bestrafung entgehen, können Sie sich die Spiele entweder zusammen mit den Nachbarn ansehen oder gleich zum Public Viewing gehen. Für Live-Übertragungen der Fußballspiele auf Leinwänden in der Öffentlichkeit wurden die Vorschriften zum Lärmschutz gelockert: Auch nach 22 Uhr dürfen sie gezeigt werden. Nach dem WM-Finale gilt diese Regelung aber nicht mehr.
2. Beleidigungen
Hat die eigene Mannschaft verloren oder treffen Fans gegnerischer Mannschaften aufeinander, können schnell Worte ausgetauscht werden, die richtig teuer werden können. Während die Beleidigung "Idiot" mit 1.500 Euro betraft werden kann, kostet der gezückte Mittelfinger bis zu 4.000 Euro.
Auch diese Beleidigungen sollten Sie laut Bußgeldkatalog und diverser Gerichtsurteile besser vermeiden.
Beleidigung | Strafe (kann von Fall zu Fall abweichen) |
---|---|
"Bekloppter" | 250 Euro |
"Dumme Kuh" | 300 Euro |
"Leck mich doch" | 300 Euro |
"Du blödes Schwein" | 475 Euro |
"Was willst du, du Vogel?" | 500 Euro |
"Asozialer" | 550 Euro |
"Dir hat wohl die Sonne das Gehirn verbrannt!" | 600 Euro |
"Du Holzkopf!" | 750 Euro |
"Bei dir piept's wohl!" | 750 Euro |
"Du Wichser" | 1.000 Euro |
"Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen!" | 1.600 Euro |
"Schlampe" | 1.900 Euro |
"Alte Sau" | 2.500 Euro |
3. Urinieren in der Öffentlichkeit
Gerade beim Public Viewing kommt es häufig vor: Die Schlange vor der Toilette ist zu lang oder ausgerechnet auf dem Weg nach Hause meldet sich die Blase. Wer jetzt denkt, er könne Wildpinkeln und hinter den nächsten Baum oder Busch verschwinden, der irrt sich.
Auch während der Fußball-WM kann derjenige, der beim Urinieren in der Öffentlichkeit erwischt wird, mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro betraft werden. Bei besonders schweren Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr drohen.
4. Raketen und Böller zünden
Gewinnt die eigene Mannschaft und Sie wollen ihrer überschwänglichen Freude mit einem Feuerwerk oder dem Zünden eines Böllers Ausdruck verleihen, ist das keine gute Idee. Ohne vorherige Genehmigung kann das nämlich ein äußerst teurer Spaß werden – und bis zu 50.000 Euro kosten.
Wie hoch das Bußgeld für diesen Verstoß in den einzelnen Bundesländern ausfallen kann, entnehmen Sie der Tabelle:
Vergehen | Strafe | Bundesland |
---|---|---|
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöst | 10.000 Euro | Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen |
Feuerwerke oder Feuerwerkskörper ohne die erforderliche Erlaubnis und ohne Überschreitung der festgelegten Zeiten abgebrannt | 25 bis 200 Euro | Brandenburg |
Feuerwerke oder Feuerwerkskörper mit Überschreitung der festgelegten Zeiten abgebrannt | 25 bis 100 Euro | Brandenburg |
explosionsgefährliche Stoffe ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung oder Verpackung oder ohne Prüfung, dass vorschriftsmäßige Verpackung oder Kennzeichnung gegeben ist, abgebrannt | 100 bis 1.000 Euro | Hamburg |
ohne Prüfung von Ausgangsstoffen oder Sätzen pyrotechnischer Gegenstände hergestellt oder importiert | 250 bis 2.500 Euro | Hamburg |
gegen die Vorschriften über das Feilbieten, das Überlassen oder die Gebrauchsanweisung, über den Vertrieb oder das Ausstellen von pyrotechnischen Gegenständen verstoßen | 100 bis 500 Euro | Hamburg |
gegen die Vorschriften über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen verstoßen | 100 bis 5.000 Euro | Hamburg |
Feuerwerk ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige abgebrannt | 250 bis 2.600 Euro | Nordrhein-Westfalen |
Feuerwerkskörper an bewohnten oder von Personen besuchten Orten ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige abgebrannt | 25 bis 250 Euro | Nordrhein-Westfalen |
festgesetzte Zeiten beim Abbrennen eines Feuerwerkes überschritten | 50 bis 510 Euro | Nordrhein-Westfalen |
einen nicht zertifizierten Knaller (zum Beispiel "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestellt | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 Euro | Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremden Sachen von einem bedeutenden Wert mit einem Feuerwerkskörper | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe | Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen |