Urteil Bundessozialgericht: Kein Elterngeld für Einkommen im Ausland
Bei der Berechnung von Elterngeld werden im Ausland erzielte und versteuerte Einkünfte nicht mitgerechnet. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel klargestellt. Eine Lehrerin, die vor der Geburt ihrer Tochter an einer deutschen Schule in China tätig war, hatte gefordert, dass ihr dort versteuertes Gehalt bei der Festsetzung der Höhe des Elterngelds eingerechnet wird. Das wies der Senat nun zurück (Aktenzeichen: B 10 EG 2/14 R).
Die Tochter war im November 2010 geboren worden. Ab Januar 2011 galt eine Neuregelung im Gesetz, dass ausdrücklich nur im Inland versteuertes Einkommen angerechnet wird. Auch wenn die Tochter kurz vor der Gesetzesänderung geboren worden sei, habe die Frau keinen Anspruch auf höheres Elterngeld, entschieden die höchsten deutschen Sozialrichter.
Einkünfte in einer anderen Sozialordnung
Die Klägerin habe Einkünfte vor der Geburt ihrer Tochter in einer anderen Sozialordnung erzielt, dann seien diese auch anders zu beurteilen als in Deutschland versteuertes Einkommen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Sie folgten damit dem Landessozialgericht Niedersachsen.
Erwartung, dass begünstigte Familien dauerhaft in Deutschland leben
In der Urteilsbegründung hieß es: "Das Elterngeld dient nicht dazu, die unter den anders gearteten Bedingungen im Ausland erarbeitete familiäre Lebenssituation nach der Rückkehr nach Deutschland aufrechtzuerhalten. Zudem ist eine Gewährung an die Erwartung geknüpft, dass die begünstigte Familie dauerhaft in Deutschland bleibt. Ein längerer Aufenthalt im Ausland kann diese Erwartung infrage stellen."
In einem zweiten Fall zog der Kläger, der von seinem Arbeitgeber in die USA geschickt worden war und ebenfalls höheres Elterngeld wollte, seine Revision zurück.