Kleinkind Kita darf Betreuungsplatz ohne Grund kündigen
Eine Kindertagesstätte darf den Betreuungsvertrag mit den Eltern ohne Angabe von Gründen kündigen. Sieht der Vertrag eine beidseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vor, ist diese gültig, auch wenn kein Grund angegeben wird. Das hat das Amtsgericht München entschieden (AZ: 222 C 8644/11), wie die Familienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Kündigung ohne Angabe von Gründen
In dem Fall hatte ein kleiner Junge seit September 2007 eine Kindertagesstätte besucht. Im März 2011 kündigte die Einrichtung den Eltern den Platz, ohne Gründe anzugeben.
Die Eltern waren der Meinung, dass die vereinbarte Kündigungsfrist und somit die Kündigung unwirksam sei. Es sei aus pädagogischer Sicht wichtig, dass ihr Sohn seine gesamte Kindergartenzeit in einer Einrichtung verbringe. Daher dürfe eine Kündigung nur wegen erheblicher Gründe ausgesprochen werden.
Wechsel des Kindergartens "verkraftbar"
Den Antrag der Eltern auf eine einstweilige Verfügung wiesen die Richter zurück. Die Kündigung sei wirksam. Kindergartenkinder müssten nicht zwingend in einer Einrichtung betreut werden. Ein Wechsel sei zwar nicht ideal, aber in der Regel verkraftbar.