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Umgangsrecht schließt Übernachtung des Kindes ein


Urteil zum Umgangsrecht
Umgangsrecht schließt Übernachtung des Kindes ein

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 22.01.2014Lesedauer: 2 Min.
Umgangsrecht: Übernachtungen beim getrennt lebenden Papa gehören grundsätzlich zum Umgangsrecht.Vergrößern des Bildes
Übernachtungen beim getrennt lebenden Papa gehören grundsätzlich zum Umgangsrecht. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Getrennt lebende Eltern können nicht verwehren, dass das Kind beim anderen Elternteil übernachtet. Zum Umgangsrecht gehören auch Übernachtungen, weil sie dem Kindeswohl entsprechen. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden (Az.: 6 UF 20/13), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall teilten sich die getrennt lebenden Eltern das Sorgerecht für ihren Sohn. Sie konnten sich jedoch nicht über den Umgang und insbesondere über Übernachtungen einigen. Das Familiengericht regelte dies: Danach ist der Vater berechtigt, mit seinem Sohn jeweils von Samstagmorgen bis Sonntagnachmittag einschließlich der Übernachtung zusammen zu sein.

Mutter argumentiert: Kind hat noch nie auswärts übernachtet

Dagegen wehrte sich die Mutter. Sie war der Meinung, das könne man einem dreieinhalbjährigen Kind nicht zumuten. Der Sohn habe noch nie auswärts übernachtet. Ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts hatte keinen Erfolg. Übernachtungen seien wichtig für die Bindung zwischen Eltern und Kind. Kinder sollten Mutter oder Vater nicht ausschließlich als "Sonntagselternteil" erleben. Deshalb können Mutter oder Vater Übernachtungen auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass sie nah beieinander wohnen.

Weiter argumentierte das Gericht, das bloße Alter eines Kindes sei kein maßgebliches Kriterium, eine Altersgrenze für Übernachtungen gebe es nicht in der Rechtsprechung. Auch wenn das Kind noch nie auswärts übernachtet habe, sollte der Junge das beim Vater ausprobieren dürfen. Er gehe außerdem in den Kindergarten und sei daher gewöhnt, dass die Mutter länger abwesend sei.

Gefahr für das Kindswohl muss bewiesen werden

Eine Übernachtung beim Vater kann nur dann verwehrt werden, wenn sie nachweislich dem Wohl des Kindes schadet. Die Mutter des Jungen hatte dem Ex-Partner Alkohol- und Drogenmissbrauch unterstellt, konnte aber keine stichhaltigen Beweise liefern. Auch ein als Sachverständiger bestellter Facharzt habe den Verdacht der Frau nicht bestätigen können, hieß es. Deshalb ließ das Gericht diese Bedenken gegen Übernachtungen des Jungen bei seinem Vater nicht gelten.

Früheres Urteil zu Übernachtung mit gleichem Ergebnis

Auch in einem Urteil aus dem Jahr 2008 (Az.: 5 UF 74/08) hatte das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken festgestellt, dass Kinder, die von ihrem leiblichen Vater getrennt leben, grundsätzlich bei ihm übernachten dürfen. In jenem Fall wohnte der Vater so weit von seinem Kind entfernt, dass er sein Umgangsrecht ohne die Möglichkeit einer Übernachtung gar nicht wahrnehmen konnte.

Die Mutter wollte Übernachtungen bei Vater mit der Begründung verhindern, das Kind werde dadurch belastet und sei noch zu jung. Das OLG ließ beide Argumente nicht gelten.

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