Überraschendes Urteil Unbekannte Verwandte: Wer übernimmt die Bestattungskosten?
Wer ist für die Beerdigungskosten eines unbekannten Verwandten zuständig? Ein aktueller Fall vor Gericht schafft Klarheit.
Seine Mutter hatte ihm nie von der Existenz eines Halbbruders erzählt, den sie zur Adoption freigegeben hatte. Es kam dennoch heraus – in Form einer Rechnung für dessen Beerdigung.
Er hatte sein Leben lang nicht gewusst, einen Halbbruder zu haben. Erst nach dessen Tod erfuhr ein Mann von der Existenz des Verwandten. Für die Beisetzung muss er trotzdem zahlen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (Az: 3 K 425/22.MZ) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall erhielt der Mann von der zuständigen Behörde die Aufforderung, als nächster Verwandter seinen verstorbenen Halbbruder zu bestatten. Dieser war als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptiert worden. Als der Mann der Aufforderung nicht folgte, zog die Behörde ihn und seine Schwester anteilig zu den Bestattungskosten heran.
Halbbruder steht Verstorbenem näher als die Allgemeinheit
Der Mann wollte das nicht akzeptieren. Er habe erst durch die Behörde erfahren, dass er einen Halbbruder habe und hielt es nicht für gerecht, dass von ihm so plötzlich die Bestattung einer fremden Person verlangt wurde. Er sei von der Pflicht dazu regelrecht "überfallen" worden. Zudem habe er gar keine Möglichkeit gehabt, Rücklagen für zu erwartende Bestattungskosten zu bilden.
Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Trotz intensiver Recherche konnten keine Erben oder in der Bestattungspflicht vorstehende Personen herangezogen werden. Insbesondere die Adoptiveltern des verstorbenen Halbbruders und dessen leibliche Mutter waren bereits verstorben, der leibliche Vater unbekannt. Die von den Kindern des unverheiratet gewesenen Halbbruders einzig mit Namen bekannte Tochter ließ sich ebenfalls in der Kürze der Zeit nicht ermitteln.
Als Verwandter sei der Mann für die Bestattung verantwortlich. Auch wenn es kein "familiäres Näheverhältnis" gegeben habe, argumentierten die Richter, sei es ihm zuzumuten, die Kosten zu übernehmen. Es gehe um das objektiv bestehende Verwandtschaftsverhältnis. Als Bestattungspflichtiger stehe er dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die sonst für die Bestattungskosten aufkommen müsse. Dass der Mann die Erbschaft zuvor ausgeschlagen habe, ändere daran nichts.
- Nachrichtenagentur dpa