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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Mehrere Urteile Vogellärm und Taubenkot: Wann ist Mietminderung möglich?
Vögel machen Dreck. Und manchmal singen sie auch noch im Garten. Nicht jedem Mieter gefällt das. Doch sind Vogellärm und Taubenkot grundsätzlich hinzunehmen?
Vogelkot auf Balkon und Terrasse lässt sich nicht vollständig vermeiden. Daher gilt das auch nicht grundsätzlich als vertragswidriger Zustand, der zur Mietminderung berechtigt, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Das gilt auch dann, wenn Nachbarn die Vögel "anlocken", indem sie sie füttern und Wassergefäße aufstellen, befand zumindest das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 540/09).
Auch lärmempfindliche Mieter müssen mit dem Vogelgesang in der Regel leben. Zwitschern im Garten des Hauses vermehrt Singvögel, kann ein Mieter grundsätzlich nicht vom Vermieter verlangen, Abwehrmaßnahmen wie beispielsweise das Fällen von Bäumen zu ergreifen.
Taubenkot rechtfertigt Mietminderung
Aber: Nisten vor den Fenstern der Wohnung Tauben – insbesondere vor dem Schlafzimmer, ist es wegen der daraus resultierenden Lärm-, Geruchs- und Gesundheitsgefährdung durch Taubenkot gerechtfertigt, die Miete zu mindern. Das Amtsgericht Pforzheim billigte in einem Fall eine Mietminderung in Höhe von 30 Prozent (A.: 2 C 160/98).
Beeinträchtigungen der Mietsache durch Tauben rechtfertigen aber keine Mietminderung. Ist dem Vermieter Abhilfe nicht möglich ist, kann die Miete aber auch nicht gemindert werden, befand das Landgericht Kleve (Az.: 3 S 117/85).
- Nachrichtenagentur dpa