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Anhaltender Baulärm ist Grund für eine Mietminderung


So urteilen verschiedene Gerichte
Anhaltender Baulärm ist Grund für eine Mietminderung

Auf einer Baustelle geht es selten leise zu – schon gar nicht auf einer Großbaustelle. Mieter in der Nachbarschaft können aus diesem Grund ihre Miete mindern, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Aktualisiert am 03.04.2018|Lesedauer: 2 Min.
Von dpa-tmn, t-online
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Wenn von einer Großbaustelle in ihrer Nachbarschaft Störungen ausgehen, können Mieter die Miete mindern. Das gilt zumindest dann, wenn ihr Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages bereits von den Bauabsichten des Grundstücksnachbarn wusste. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 18 S 211/16), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin (Ausgabe 24/2017) berichtet.

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Baulärm müssen Mieter nicht hinnehmen – auch nicht, wenn sie in unmittelbarer Nachbarschaft sind. (Quelle: kadmy/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Im verhandelten Fall ging es um einen Mieter, der 2010 in seine Wohnung eingezogen war. In der Nachbarschaft sollten über mehrere Grundstücke hinweg insgesamt 217 Wohnungen gebaut werden. Anders als seine Vermieterin wusste der Mieter von diesem geplanten Großvorhaben aber nichts. Vier Jahre nach dem Einzug begannen die Bauarbeiten, die zwei Jahre dauern sollten. Vor Gericht wollte der Mieter wegen der Schmutz- und Lärmbelästigung 30 Prozent Mietminderung durchsetzen.

Das Landgericht sah schließlich eine Mietminderung in Höhe von 15 Prozent als gerechtfertigt an, weil sich die Bauarbeiten über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinzogen.

Nach Ansicht des Gerichts kann das Minderungsrecht des Mieters nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Vermieter von dem störenden Nachbarn einen Ausgleich der Nutzungsbeeinträchtigung verlangen kann. In diesem Fall sei die Vermieterin über die geplanten Arbeiten informiert gewesen. Sie habe ihrem Mieter dies aber nicht offenbart, obwohl das Auswirkungen auf die Miethöhe hätte haben können.

Mieter muss keine Dauerbeschallung aushalten

Aber auch Baulärm direkt vor der Tür müssen Sie nicht dulden. Wer ständigem Baulärm ausgesetzt ist, kann eine Kürzung der Miete verlangen. Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Rechtssprechungs-Report Zivilrecht" (Heft 10/2012) und beruft sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Nach Ansicht der Richter muss ein Mieter selbst bei einer zentral gelegenen Wohnung keine Dauerbeschallung von früh bis spät durch Pressluft- und Bohrhammerlärm aushalten (Az.: 33 C 2424/11).

Das Gericht gab damit der Klage von Mietern statt. Sie hatten die Rückzahlung eines Teils ihrer Miete verlangt, weil sie über mehrere Monate erheblichem Baulärm ausgesetzt waren, der durch eine Hochaussanierung verursacht wurde. Der Vermieter hatte argumentiert, dass wegen der zentralen Lage der Wohnung im Frankfurter Westend der Lärmpegel ohnehin hoch sei. Das Amtsgericht sah die Forderung dagegen als berechtigt an. Der Baulärm sei ein Mietmangel, der zur Minderung der Miete berechtige. In diesem Fall hielten die Richter zehn Prozent für angemessen.

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