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Treppenhaus: Rechte und Pflichten im Hausflur


Rechte und Pflichten
Was ist im Treppenhaus erlaubt – und was nicht?

Schuhschrank, Rollator oder Fußmatte: Nicht alles, was das Leben praktischer macht, ist im Treppenhaus oder Hausflur erlaubt. Was Sie vor der Wohnungstür abstellen dürfen – und was nicht.

Aktualisiert am 03.08.2020|Lesedauer: 3 Min.
Von dpa-tmn, t-online, ron
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Treppenhäuser gehören zwar zur Mietsache, dennoch haben Sie bei der Nutzung der Gemeinschaftsräume keine freie Hand. Als wichtiger Fluchtweg dürfen die Gänge auf keinen Fall zugestellt werden. Je nach Bundesland und Gebäudeart gelten zwar unterschiedliche Mindestbreiten für den Fluchtweg, aber rund ein Meter Breite ist bei Mehrfamilienhäusern meist vorgeschrieben.

Fußmatte vor der Wohnungstür: Fußabtreter sind kein Problem, solange sie niemanden gefährden oder behindern.Vergrößern des Bildes
Fußmatte vor der Wohnungstür: Fußabtreter sind kein Problem, solange sie niemanden gefährden oder behindern. (Quelle: Gwengoat/getty-images-bilder)

Schuhschränke behindern Fluchtweg

Wer Schuhschrank, Schirm- oder Garderobenständer vor die eigene Wohnungstür auslagern möchte, sollte dabei immer bedenken, dass die Möbel im Falle eines Brandes den Durchgang für Retter und Bewohner erschweren könnten. Der Vermieter kann die Möbel entfernen lassen. Er muss die Gegenstände im Flur auch dann nicht dulden, wenn der Rettungsweg breit genug ist.

Info
Das Oberverwaltungsgericht Münster gab 2009 einem Hausverwalter recht (Az.: 10 B 304/09). Er hatte gefordert, Gegenstände aus dem Treppenhaus zu entfernen. Der Grund: Sicherstellung des Brandschutzes. Zudem widersprächen die Gegenstände der bestimmungsgemäßen Nutzung des Treppenhauses.

Stolperfalle Schirmständer

Selbst wenn die abgestellten Möbel nicht brennbar sind, könnten sie bei einem Brand die Flucht behindern. Bei starker Rauchentwicklung kann ein Schirmständer zu einer schlecht sichtbaren Stolperfalle werden. Wer kurzzeitig ein paar Schuhe oder einen Regenschirm auf die Fußmatte stellt, bekommt keine Probleme.

Kinderwagen sind meist zulässig

Immer wieder kommt es in Mietshäusern zum Streit, weil Kinderwagen im Hausflur abgestellt sind. Allerdings dürfen diese – zumeist – im Eingangsbereich abgestellt werden, wenn die Mitmieter dadurch nicht erheblich belästigt werden. Dennoch sind sich die Gerichte in Bezug auf Kinderwagen im Hausflur uneins.

Wenn Mieter den Kinderwagen nämlich problemlos in ihre Wohnung transportieren können, etwa weil sie im Erdgeschoss wohnen oder es einen Fahrstuhl gibt, dürfen sie den Kinderwagen nicht im Hausflur abstellen. Zumeist lautete das Urteil der Gerichte jedoch, dass der Kinderwagen abgestellt werden darf, wenn ein genügend breiter Fluchtweg gegeben und keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit vorhanden ist.

Rollatoren sind gestattet

Ähnlich kontrovers wird diskutiert, ob Rollatoren von gehbehinderter Mietern abgestellt werden dürfen. Hier ist die Rechtslage eindeutiger: Mieter dürfen Gehhilfen im Treppenhaus oder Hausflur abstellen, wenn dadurch keine Beeinträchtigungen oder Behinderungen entstehen. Der Vermieter ist in diesem Fall verpflichtet, diese Maßnahme zu dulden.

Info
So wies das Amtsgericht Hannover (Az.: 503 C 3987/05) die Klage eines Vermieters ab. Dieser wollte das Abstellen eines Rollators im Hausflur verbieten. Der Grund: Ein ausreichend breiter Rettungsweg sei dann nicht mehr gegeben. Das Gericht gab dem Rollatorbesitzer recht und begründete seine Entscheidung damit, dass es gehbehinderten Menschen nicht zumutbar sei, ihre Gehhilfen in obere Stockwerke zu tragen.

Fahrräder sind nicht erlaubt

Fahrräder, Dreiräder, Roller oder E-Scooter dürfen definitiv nicht im Hausflur stehen. Als Transportmittel gehören sie entweder in die Wohnung oder in den Keller. Manche Vermieter bieten zudem teils überdachte Stellflächen in Innenhöfen an, die dafür genutzt werden können.

Pflanzen nur nach Erlaubnis

Wer Pflanzen zur Verschönerung oder zum Überwintern im Hausflur abstellt, sollte wissen: Hierfür muss der Vermieter grundsätzlich grünes Licht geben, andernfalls ist das unzulässig. Auch das Argument, dass nach einer energetischen Sanierung auf dem Balkon weniger Platz zur Verfügung stehe, berechtigt nicht zum Aufstellen von Pflanzen im Hausflur. Oft kommt es aber auf die Gepflogenheiten vor Ort an. Unter Umständen enthält die Hausordnung hierzu eine Regelung.

Info
Das Verbot von Pflanzen bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Az.: 33 C 3648/17). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dies über Jahre hinweg geduldet hatte, die darin liegende Gestattung jedoch später widerrufen hat.

Müllsäcke sind ein No-Go

Der Mieter darf selbst keinen Mülleimer oder Müllsäcke über mehrere Tage im Treppenhaus oder Hausflur abstellen. Beides kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Der Vermieter kann im Eingangsbereich des Treppenhauses hingegen Abfalleimer oder Papierkörbe installieren – beispielsweise neben den Briefkästen. Mieter dürfen die Eimer für kleinere Abfälle oder unerwünschte Postsendungen nutzen.

Postsendungen sind gestattet

Passen dicke Kataloge oder Päckchen nicht in den Briefkasten und werden vom Postboten vor der Wohnungstür oder im Treppenaufgang abgelegt, ist das zulässig. Die Postsendungen sollten aber nicht über einen längeren Zeitraum dort lagern – da die Verpackung zumeist aus brennbarem Material besteht und deshalb ein Sicherheitsrisiko darstellt.

Dekoration: Ostern und Advent

Die Gestaltung von Hausflur und Treppenhaus bleibt allein dem Vermieter vorbehalten. Wenn der Mieter dennoch selbst dekorieren möchte, sollte er vorher unbedingt den Vermieter beziehungsweise die anderen Eigentümer um Erlaubnis fragen. Es gibt aber Ausnahmen: Saisonale Dekorationen wie Oster- oder Adventskränze dürfen für kurze Zeit an die Wohnungstür gehängt werden, ohne dass um Erlaubnis gebeten wird – solange diese nicht stören und dezent sind. Das haben mehrere Urteile bestätigt.

Info
Die Rechtsstreitigkeiten rund um Treppenhaus-Deko nehmen mitunter kuriose Züge an. So musste das Amtsgericht Münster (Az.: 3 C 2122/03) darüber entscheiden, ob eine im Hausflur aufgestellte Madonnenfigur eine Mietminderung rechtfertige. Das Gericht entschied zugunsten der Madonnenbesitzerin, da durch die Heilige die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nicht beeinträchtigt würde.

Fußmatten sind meist zulässig

Vor der Wohnungstür sind Fußmatten erlaubt. Es sei denn, der Mietvertrag verbietet das ausdrücklich. Dann müssen Mieter sich an das Verbot halten, urteilte das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az.: 7 C 21/03). Auch wenn das Auslegen von Fußmatten durchaus üblich ist.

Schneeschieber sind verboten

Im Herbst kommt der Kehrbesen, im Winter der Schneeschieber oft zum Einsatz. Trotzdem dürfen Mieter beides nicht im Hausflur abstellen. Mit einer Einschränkung: Ist die Räum- und Reinigungspflicht des Treppenhauses und der Zuwege auf die Mieter übertragen wurden, können auch im Treppenhaus sowohl Besen als auch Schneeschieber abgestellt werden.

Starke Gerüche erlauben Mietkürzung

Nicht nur Gegenstände im Flur auch Gerüche aus der Nachbarwohnung können Ärger heraufbeschwören. So kann manch ein Mieter beim Ausprobieren exotischer Rezepte seine Nachbarn auf eine harte Probe stellen.

Doch nicht immer ist eine Beschwerde angebracht. Was andere Mieter kochen oder auch wann, können sie selbst entscheiden. Vermieter oder auch Nachbarn müssen das meistens hinnehmen. Denn in einer vielschichtigen Gesellschaft essen, schlafen und arbeiten die Menschen unterschiedlich.

Tipp
Mieter sollten sich am besten an die Regeln halten, die für ihr Haus gelten. Bei nachhaltiger Störung könne man den entsprechenden Mieter abmahnen und wenn sich nichts ändert, sogar kündigen. Deshalb sollten sich Mieter tolerant und rücksichtsvoll verhalten sowie versuchen, Probleme gütlich miteinander zu regeln.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
  • Umschau-Quicktipp: Rechte und Pflichten im Treppenhaus
  • DMB Mieterschutzverein Frankfurt/Main e.V.
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