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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Das ist Ihr Recht Fristlose Kündigung bei falscher Wohnungsgröße
Mieter können ihren Mietvertrag fristlos kündigen, wenn die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner ist als angegeben. Die zu viel gezahlte Miete könne dann außerdem zurückgefordert werden. Das erklärte der Deutsche Mieterbund unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 142/08). Dabei mache es keinen Unterschied, ob im Mietvertrag die Wohnungsgröße exakt angegeben oder nur ungefähr genannt wird, entschied der BGH in einem anderen Fall (Az.: VIII ZR 144/09).
Der Umfang der Mietminderung oder des Rückzahlungsanspruchs richtet sich proportional nach dem Ausmaß der Flächenabweichung. Ist die Wohnung tatsächlich 15 Prozent kleiner, kann die Miete um 15 Prozent gekürzt werden, bei 20 Prozent Flächenabweichung sind es entsprechend 20 Prozent von der Miete.
Zehn Prozent sind die magische Grenze
Aber: ist die Wohnung tatsächlich nur genau zehn Prozent kleiner, als im Mietvertrag angegeben, oder ist der Unterschied noch geringer, habe der Mieter keine Ansprüche, erklärte der Mieterbund. Hier hilft nur ein Gespräch mit dem Vermieter oder eine reguläre Kündigung.
Generell gilt: Es zählt die Wohnungsgröße, die vertraglich vereinbart wurde. Sei im Mietvertrag festgelegt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl "unverbindlich" ist (Az.: VIII ZR 306/09), habe der Mieter keine Rechte. Selbst Mieterhöhungen müssten dann auch für die nicht existierenden Quadratmeter gezahlt werden. Misstrauische Mieter sollten deshalb unbedingt vor Vertragsabschluss nachmessen - was allerdings bei verwinkelten Grundrissen mühsam sein kann.
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