Diese Regeln gelten Wie freizügig dürfen Sie auf dem Balkon oder im Garten sein?
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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Viele geben sich beim Sonnenbaden auf der Terrasse oder im Garten äußerst freizügig. Doch wie weit dürfen Sonnenanbeter gehen – und ist Nacktbaden erlaubt?
Bei den heißen Temperaturen und um nahtlos braun zu werden, verzichten im Sommer viele gerne auf unnötige Kleidungsstücke. Wie freizügig dürfen Sie sich zeigen? Darf Ihnen Ihr Nachbar verbieten, sich nackt im eigenen Garten oder auf dem Balkon aufzuhalten?
Was sagt das Mietrecht?
Mieter dürfen den Balkon ihrer Wohnung oder ihres Hauses in der Regel so nutzen, wie sie es möchten. Dasselbe gilt auch für die Terrasse sowie den Garten. Demnach dürfen Mieter Tische und Stühle aufstellen, die Flächen begrünen oder einen Sichtschutz aufstellen. Wichtig dabei ist, dass
- die Pflanzen den Nachbarn nicht stören – also über die Grundstücksgrenze hinauswachsen
- der Sichtschutz oder der Gartenzaun die Maximalmaße nicht überschreitet
- und dass bei einem Balkon die Blumenkästen ausreichend sicher am Geländer befestigt sind.
Auch grillen und feiern ist auf dem Balkon und im Garten erlaubt – solange die Ruhezeiten eingehalten und die Nachbarn durch den Rauch und die Lautstärke nicht gestört werden.
Ist Nacktbaden auf dem Balkon erlaubt?
Laut dem Amtsgericht Merzig (Az.: 23 C 1282/04) ist auf dem Balkon auch das Nacktbaden mit Ausnahmen erlaubt. Der Hausfrieden nicht im selben Haus wohnender Nachbarn werde hierdurch "nicht beziehungsweise nur unwesentlich beeinträchtigt" heißt es im Gerichtsurteil.
Ob sich durch die Freizügigkeit jedoch auch die direkten Nachbarn gestört fühlen, ergeht aus dem Fall nicht. Wird der Hausfriede durch das Nacktbaden im Garten des Mehrfamilienhauses gestört und beschweren sich die Nachbarn hierüber, kann es durchaus zu einer Abmahnung des Mieters durch den Vermieter kommen.
Bußgeld von bis zu 10.000 Euro droht
Kommt es beim (kleiderlosen) Sonnen auf dem Balkon oder im Garten zu sexuellen Handlungen, handelt die nackte Person anstößig oder preist sie sich durch ihre Nacktheit an, kann dies als Störung des Hausfriedens gewertet werden (§ 119 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)). Es droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro wegen Belästigung der Allgemeinheit.
Ist Nacktbaden im eigenen Garten erlaubt?
In Ihrem Garten dürfen Sie sich nackt sonnen. Es gibt jedoch auch hier Ausnahmen. Ist das Grundstück beziehungsweise der Garten von Nachbarn, Anwohnern oder gar Passanten einsehbar, können sich diese hierdurch gestört fühlen. Es würde eine "Belästigung der Allgemeinheit" gemäß § 118 OWiG vorliegen – insofern das Nacktbaden entsprechend beim Ordnungsamt angezeigt werden würde.
Ist das Grundstück nicht einsehbar und achten Sie auf ausreichend Sichtschutz, so ist auch FKK im eigenen Garten nicht grundsätzlich verboten.
Sexuelle oder anstößige Handlungen im eigenen Garten können zudem auch mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro gemäß § 119 OWiG geahndet werden.
Wann dürfen Nachbarn meckern?
Sowohl Ihren Balkon als auch Ihren Garten dürfen Sie nur so lange nach Ihrem Belieben nutzen, bis sich ein Nachbar durch Ihr Verhalten stark gestört beziehungsweise beeinträchtigt fühlt.
Das bedeutet: Werden die Ruhezeiten nicht eingehalten oder fühlt sich Ihr Nachbar durch Ihre Taten belästigt, kann dies rechtliche Konsequenzen für Sie haben – neben Abmahnungen und Bußgeldern kann im schlimmsten Fall auch ein Nachbarschaftsstreit vor Gericht drohen. Gegenseitige Rücksichtnahme, aber auch Toleranz ist zum Erhalt des Friedens in der Nachbarschaft und zur Schonung des Geldbeutels umso wichtiger.
Wie steht es ums Grillen?
Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist erlaubt, solange es laut Hausordnung oder Mietvertrag nicht verboten ist und der Rauch nicht in die Wohnungen der Nachbarn zieht.
Achten Sie beim Grillen am besten darauf, dass Ihre Nachbarn durch den Rauch nicht belästigt werden. So vermeiden Sie Streitigkeiten. Sinnvoll kann auch ein Gas- oder Elektrogrill sein.
Was ist mit Lärm?
Sowohl auf dem Balkon als auch im Garten ist die Ruhezeit einzuhalten. Sie beginnt um 22 Uhr und endet um 6 beziehungsweise 7 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt die Ruhezeit auch tagsüber.
Ruhezeit bedeutet, dass sowohl die Gespräche als auch die Musik nicht lauter als Zimmerlautstärke sein dürfen.
- Deutscher Mieterbund
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Nachrichtenagentur dapd