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Hitze im Sommer: Darf ich nackt auf den Balkon?


Wann es eine Straftat ist
Nackt auf dem Balkon: Dürfen Sie so freizügig sein?

Egal ob Hitze oder der Wunsch nach nahtloser Bräune der Grund für textilfreies Sonnen ist: Wer bestimmte Regeln nicht einhält, begeht eine Straftat.

Aktualisiert am 07.07.2024|Lesedauer: 2 Min.
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Mieter müssen bestimmte Regeln beachten, die in der Hausordnung vermerkt sind. Darin wird jedoch nicht erwähnt, ob Nacktheit gestattet oder verboten ist. Dabei gelten hier klare Vorschriften, an die sich Mieter halten sollten. Andernfalls drohen eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe und/oder die Kündigung der Wohnung.

Textilfreiheit: Nicht überall ist zu viel Freizügigkeit erwünscht und gestattet.Vergrößern des Bildes
Textilfreiheit: Nicht überall ist viel Freizügigkeit erwünscht und gestattet. (Quelle: FTiare/getty-images-bilder)

Kann der Nachbar das nackte Sonnen verbieten?

Der Balkon einer Wohnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Daher dürfen ihn Mieter so nutzen, wie sie es möchten. Das heißt, sie dürfen ihn sich einrichten, auf ihm Blumen anpflanzen, rauchen oder grillen.

Alles natürlich nur, solange sie ihre Nachbarn damit nicht beeinträchtigen. (Ausführliche Informationen stehen in diesem Artikel). Zwar ist das textilfreie Sonnen auf dem Balkon in der Regel weder geräuschvoll noch geruchsintensiv. Dennoch können sich andere Mieter durch den Anblick nackter Haut gestört fühlen.

Es kann vorkommen, dass dem freizügigen Mieter das nackte Sonnen auf dem Balkon verboten wird, damit der Hausfrieden gewahrt wird. Kommt er dem Verbot nicht nach, drohen eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter und womöglich die Kündigung der Wohnung.

Was sagen die Gesetze?

Das Amtsgericht Merzig urteilte, dass das nackte Sonnen auf dem Balkon mit Ausnahmen erlaubt ist. Auch störe es nicht den Hausfrieden der nicht im selben Haus wohnenden Nachbarn. Sie müssen dann ihr nacktes Gegenüber dulden. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) entschied, dass ein nackter Vermieter im Hinterhof kein Mietmangel sei und eine Mietminderung nicht rechtfertige (Az. 2 U 43/22).

Das Nacktsonnen auf dem Balkon kann jedoch weitaus gravierendere Konsequenzen haben als einen gestörten Hausfrieden: Es kann eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Bußgeld von bis zu 10.000 Euro möglich

Der textilfreie Aufenthalt auf dem eigenen Balkon wird zur Ordnungswidrigkeit, wenn dadurch eine "Belästigung der Allgemeinheit" gemäß § 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) vorliegt.

Dafür müssten der Balkon und die darauf befindliche Person gut einsehbar sein und "grob ungehörige Handlungen" vornehmen, beziehungsweise die Allgemeinheit belästigen. Was genau damit gemeint ist, ist in dem Paragrafen nicht erklärt und kann von Fall zu Fall unterschiedlich streng ausgelegt werden.

Deutlicher wird es in § 119 OWiG. "Ordnungswidrig handelt, wer […], Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt." Und "ordnungswidrig handelt auch, wer […] Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt".

In diesen Fällen kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro drohen. Verhält sich der nackte Mieter jedoch ruhig und unauffällig, so sollte kein Verstoß gegen das OWiG vorliegen.

Geld- und Freiheitsstrafe drohen

Doch auch wenn der freizügige Nachbar von den anderen Mietern geduldet wird, heißt das nicht, dass er sich auf weiterhin nackt sonnen darf.

So ist es beispielsweise verboten, zu freizügig zu sein, wenn das Grundstück direkt neben einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einer Schule oder einer kirchlichen Einrichtung liegt.

Wenn die umliegenden Gebäude keine derartigen Institutionen sind, kann Nacktheit zur Straftat werden: beispielsweise wenn es darüber hinaus zu exhibitionistischen Handlungen kommt (§183 Strafgesetzbuch (StGB)) oder sexuelle Handlungen vorgenommen werden (§ 183a StGB "Erregung öffentlichen Ärgernisses"). Dann droht dem Mieter eine Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr).

Verwendete Quellen
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