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Vergilbte Türen: Wann müssen Sie streichen, wann der Vermieter?


Mietrecht
Vergilbte Türen: Wie oft muss der Mieter streichen?

Vergilbte Türen trüben das Erscheinungsbild jeder noch so gepflegten und sauberen Wohnung. Können Sie Ihren Vermieter beauftragen, die vergilbten Türen zu weißen?

Aktualisiert am 06.02.2025 - 10:59 Uhr|Lesedauer: 3 Min.
Von t-online, jb
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Eine schöne, weiße Tür wirkt einladend und ästhetisch. Doch mit der Zeit vergilbt sie. Grund hierfür können Nikotin oder Teer, aber auch UV-Strahlung, Feuchtigkeit und sogar Dämpfe vom Kochen sein (Details dazu erfahren Sie hier). An wen können Sie sich wenden, wenn die Tür vergilbt ist? Ihren Vermieter? Oder müssen Sie etwa selbst Hand anlegen? Wir klären auf.

Tür streichen: Vergilbte Türen sollten gestrichen werden.Vergrößern des Bildes
Tür streichen: Vergilbte Türen sollten gestrichen werden. (Quelle: Heiko Küverling/getty-images-bilder)

Muss Vermieter oder Mieter Türen streichen oder das Streichen bezahlen?

Gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache – also die Wohnung – während der Mietzeit in einem geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht schließt die Türen und die Türrahmen in der Wohnung mit ein.

Allerdings ist der Mieter verpflichtet, bestimmte Schönheitsreparaturen durchzuführen. Schönheitsreparaturen betreffen meist das Tapezieren und/oder Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Fußböden, aber auch von Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen. Diese genannten Aufgaben sind jedoch nur dann verpflichtet, wenn sie entsprechend im Mietvertrag aufgeführt sind.

Aufzuführen ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (Az.: 210 C 176/23). Es urteilte darüber, ob Schönheitsreparaturen für Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen und außen auf den Mieter (Kläger) übertragen werden können oder ob hierfür der Vermieter aufkommen muss. Das Ergebnis: Die Richter stuften die Klausel in diesem Mietvertrag als unwirksam ein. Grund: Sie benachteilige den Mieter unangemessen. (Siehe auch BGH, Urteil vom 18.02.2009 – VIII ZR 210/08 und BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 48/09).

Mieter sollten daher genau in ihren Mietvertrag schauen, ob sie zum Streichen der Türen verpflichtet sind. Sind sie nicht dazu verpflichtet und muss sich der Vermieter um den Anstrich kümmern, kann es auch sein, dass Mieter einen Handwerksbetrieb dafür beauftragen und die Kosten hierfür dem Vermieter dann in Rechnung stellen können. Wichtig ist, vorab immer mit dem Vermieter Rücksprache zu halten und nicht auf eigene Faust zu handeln.

Wie oft muss der Mieter die Türen streichen?

Eine gesetzliche Regelung gibt es hierfür nicht. Daher lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag. Ist hier ein fester Zeitrahmen vorgegeben ("alle acht Jahre" zum Beispiel), sollten Sie sich hieran halten. Meist werden diese Vorgaben jedoch durch die Wärter "falls erforderlich" oder "bei Bedarf" ergänzt. Dann können Sie den Zeitraum auch etwas ausdehnen.

Wann ist der Vermieter verpflichtet, die Türen zu erneuern?

Gemäß § 554 BGB kann der Mieter eine Modernisierung oder eine bauliche Veränderung verlangen. Und zwar dann, wenn die Veränderung zur Einsparung von Energie oder Wasser führt oder die Wohnbedingungen in der Wohnung verbessert. Hierzu zählt auch der Austausch der Türen. Denn durch eine schlecht schließende Tür kann Zugluft entstehen, die Energie kostet und das Wohlbefinden negativ beeinflusst.

Wann gelten Türen als abgewohnt?

Einen genauen Zeitraum gibt es nicht. Vielmehr zählt der Zustand der Tür. Starke Gebrauchsspuren sowie Beschädigungen oder Verformungen können Gründe für einen Austausch der Tür sein. Ebenso, wenn die Funktion beeinträchtigt ist, sie also nicht mehr richtig schließt und somit weder vor Einbrechern schützt, noch verhindert, dass unnötig Energie entweicht.

Darf ich als Mieter Türrahmen bzw. Türen in der Mietwohnung streichen?

Ja, wenn Sie laut Mietvertrag verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen, dürfen Sie die Tür und den Türrahmen streichen. In diesem Fall dürfen Sie die Tür auch in der Farbe streichen, die Ihnen gefällt – außer es wird im Mietvertrag explizit eine Farbe vorgegeben. Steht beispielsweise im Mietvertrag, dass die Wohnung beim Auszug im gleichen Zustand zurückgegeben werden muss, wie Sie sie erhalten haben, müssen die Türen auch wieder die gleiche Farbe haben wie bei Ihrem Einzug.

Transparenzhinweis
  • Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar, insbesondere nicht auf einen konkreten und individuellen Fall bezogen.
Verwendete Quellen
  • gesetze-im-internet.de "§ 554 BGB"
  • gesetze.berlin.de "Verpflichtung zum Fensterstreichen in Schönheitsreparaturklausel"
  • tsv-homburg.de "Dürfen Mieter neue Türen verlangen?"
  • lexoni.de "Türen & Türrahmen streichen in Mietwohnung: Mieter oder Vermieter?"

Quellen anzeigenSymbolbild nach unten

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