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Keine Müllgebühr bei nicht abgeholter Mülltonne?


So entschied ein Gericht
Keine Müllgebühr bei nicht abgeholter Mülltonne?

Von t-online, jb

Aktualisiert am 07.10.2024Lesedauer: 2 Min.
imago images 0758456569Vergrößern des BildesÜberfüllte Müllcontainer: Bleibt die Tonne ungeleert, ist das ein Ärgernis für Hausbesitzer. (Quelle: IMAGO/imageBROKER/Torsten Krüger/imago)

Ihre Mülltonne wurde nicht geleert oder die Müllabfuhr kommt nicht zum vereinbarten Termin – müssen Sie dennoch Gebühren zahlen?

Starkregen, Sturm, Glatteis – wenn das Wetter schlecht ist, arbeitet niemand gerne draußen. Auch nicht die Müllwerker. So kann es durchaus vorkommen, dass die Mülltonne nicht pünktlich morgens, sondern vielleicht erst abends oder einen Tag später geleert wird. Besonders ärgerlich ist es, wenn das mehrfach vorkommt und es dadurch für Hauseigentümer unangenehm wird – schließlich dürfen Mülltonnen nur bis zu einem gewissen Maße gefüllt und Müllsäcke nicht neben die Tonne gestellt werden.

Haben Sie wegen dieser Unannehmlichkeiten einen Anspruch auf Nachlass bei den Müllgebühren?

Tatsächlich nein. Verzögert sich die Müllabholung wegen der Witterungsbedingungen, rechtfertigt das keinen Nachlass der Müllgebühren. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Az.: 4 K 1119/13.NW).

Worum es in dem Fall ging

In dem Fall ging es um einen Hauseigentümer, der eine Ermäßigung seiner Müllgebühren einforderte. Aufgrund witterungsbedingter Probleme seien seine Mülltonnen viermal nicht wie geplant geleert worden. Durch die verspätete Abholung sah er seine Rechte verletzt. Denn seiner Ansicht nach ist die Kommune zur regelmäßigen Müllabholung verpflichtet. Diese Dienstleistung wurde jedoch nicht erbracht. Somit müsse es einen entsprechenden Ausgleich geben.

So entschieden die Richter

Die zuständige Kommune verwies bei dem Fall auf "höhere Gewalt". Wegen des schlechten Wetters konnten die Tonnen nicht rechtzeitig geleert werden, wurden aber später noch entsorgt. Die Leistung wurde also verspätet erbracht, der Vertrag somit erfüllt. Somit könne nicht von einer "gröblichen" Störung gesprochen werden. Für die verspätete Abholung könne keine Gebührenermäßigung gewährt werden, da es sich um eine unvermeidbare Situation handelte. Anders sehe es laut Kommune aus, wenn es sich um eine "Betriebsstörungen großen Umfangs" gehandelt hätte. Dann hätte sie dem Hauseigentümer eine Gebührenermäßigung gewährt.

Das Verwaltungsgericht Neustadt stimmte der Kommune zu. Es stellte klar, dass nicht jede "behördliche Minder- oder Schlechtleistung" zu einer Gebührenermäßigung berechtigt. Nur bei "Betriebsstörungen großen Umfangs" könne eine Reduzierung der Müllgebühren erfolgen.

Viermal nicht geleerte Tonnen stellten jedoch keine größere Störung dar, so das Gericht. Außerdem seien die Gebühren pauschal festgelegt und würden nicht für einzelne Abholungen berechnet. Ein Anspruch auf einen Rabatt gebe es daher nicht. Zudem bestätigten die Richter, dass der Vertrag nicht durch schlechte Wetterverhältnisse verletzt wird.

Verwendete Quellen
  • presseportal.de "Verspätete Müllabfuhr: Grundbesitzer konnte Ermäßigung der Gebühren nicht durchsetzen"
  • juraforum.de "Keine Müllgebührenermäßigung bei nicht angeholter Mülltonne"
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